JudikaturJustizRS0021343

RS0021343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2018

Der Unternehmenserwerber haftet bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen außer Zweifel steht (SZ 16/108; Wolff in Klang VI, 355) und im Zeitpunkt der Übernahme bekannt ist.

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