RS0010756 – OGH Rechtssatz
RS0010756 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in § 52 Z 3 VermG enthaltenen Hinweis auf § 12 Abs 1 VermG, nicht aber auch § 12 Abs 2 VermG, nicht offenbar gesetzwidrig.