JudikaturJustizRS0066369

RS0066369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2001

Die Bestimmung des § 26 LiegTeilG gilt auch für einen vom Vermessungsamt auf Grund des § 52 Z 3 VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch § 26 LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll.