RS0066369 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 26 LiegTeilG gilt auch für einen vom Vermessungsamt auf Grund des § 52 Z 3 VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch § 26 LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll.