§ 26
§ 26 — LiegTeilG
§ 26 — LiegTeilG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
§ 26 ist für das automationsunterstützte Grundbuch gegenstandslos (vgl. § 2 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
Inkrafttretungsdatum
04. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099965
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.