§ 38
§ 38 — VermG
§ 38 — VermG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147468
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
1. hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
2. hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.
(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.