JudikaturJustiz5Ob40/14i

5Ob40/14i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A***** S*****, 2. H***** S*****, 3. Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt und Energiewirtschaft, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, alle vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts und anderer Eintragungen ob der Liegenschaften EZ 376 und EZ 379 der KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller und der Beteiligten 1. G***** G*****, 2. E***** G*****, beide vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 17. Dezember 2013, AZ 7 R 122/13s, mit dem infolge Rekurses sämtlicher Vorgenannter der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Juli 2013, TZ 4342/2013, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die Abschreibung eines Trennstücks vom Grundstück 167/2 der im Eigentum der beiden Beteiligten stehenden Liegenschaft EZ 376 und die Zuschreibung dieses Trennstücks zum Grundstück 167/3 der EZ 379, die im Eigentum der Drittantragstellerin steht, und wies den Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts für das Grundstück 167/2 und dessen Ersichtlichmachung auf dem Grundstück 167/3 ab.

Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind Baurechtsberechtigte an der im Eigentum der Drittantragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 379.

Dem ausschließlich gegen die Abweisung der Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gerichteten Rekurs der Antragsteller und der Beteiligten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es erklärte den Revisionrekurs für zulässig, weil fraglich sei, inwieweit nach der Bewilligungsurkunde „eine inhaltliche Trennung und von aneinander abweichende Beschlussfassung hinsichtlich der Grundstücksveränderungen einerseits und der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses andererseits überhaupt möglich wäre“.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Antragstellern und den Beteiligten erhobene Revisionrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Das ist kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

1. Mit ihrem Rechtsmittel bekämpfen die Revisionsrekurswerber wie schon im Rekursverfahren die Abweisung des Antrags auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses und wenden sich dabei ausschließlich gegen die zur Bestätigung der Abweisung dieses Antrags führende Begründung des Rekursgerichts. Damit sprechen sie keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) an.

2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden (RIS Justiz RS0011621). Das gilt insbesondere auch für das Fruchtgenussrecht (5 Ob 271/00i wobl 2001/206 [ Call ]; 1 Ob 125/01s SZ 74/95; 5 Ob 40/06b; 6 Ob 139/09y). Dazu hat der Oberste Gerichtshof jedoch bereits mehrfach unter Hinweis auf Hofmeister (NZ 1993, 242 [Entscheidungsanmerkung]) klargestellt, dass eine solche Verbücherung nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich ist, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern (RIS Justiz RS0011621 [T1]; RS0115508; 2 Ob 124/09p; 5 Ob 92/12h wobl 2013, 278/108).

3. Die Rechtsmittelwerber ziehen auch gar nicht in Zweifel, dass das zur Grunddienstbarkeit erweiterte Fruchtgenussrecht, wenn es wie im vorliegenden Fall - keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, dem verpönten Nutzungseigentumsrecht gleichkommt, weil in diesem Fall dem Eigentümer nur das Recht auf die Substanz, dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts jedoch als Fruchtgenussberechtigtem dauerhaft das ausschließliche und auch nicht ablösbare Recht auf die Nutzung zustünde. Das soll hier der Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses nur deshalb nicht entgegenstehen, weil mit der Abschreibung eines Trennstücks vom Grundstück 167/2 und dessen Zuschreibung zu dem im Eigentum der Drittantragstellerin stehenden Grundstück 167/3 dem Erst- und der Zweitantragstellerin als Baurechtsberechtigte der dienenden Liegenschaft die Einhaltung des in der Bauordnung vorgesehenen Mindestabstands zur Nachbarliegenschaft ermöglicht werden soll. Damit ist aber nur das Motiv für die von den Revisionrekurswerbern gewählte Konstruktion angesprochen, das aber keinen Anlass geben kann, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Mit einer (ersessenen) unregelmäßigen (Wege-, Schiabfahrts-)Servitut zugunsten einer Ortsgemeinde kann der hier zu beurteilende Fall schon deshalb nicht verglichen werden, weil für den Rechtserwerb einer solchen unregelmäßigen Dienstbarkeit regelmäßig ein über die bloße Bequemlichkeit (§ 473 ABGB) hinausgehender allgemeiner Vorteil verlangt wird (vgl RIS Justiz RS0010120 [T4]). Inwieweit hier eine „unsachliche und ungerechtfertigte, zumindest indirekte Diskriminierung“ gegeben sein soll, wie die Revisionrekurswerber meinen, bleibt damit unklar.

3. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage sprechen die Rechtsmittelwerber nicht an. Sie machen nämlich gar nicht geltend, dass die beantragten und bewilligten Grundstücksveränderungen nur unter gleichzeitiger Einverleibung der durch die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses bedingten Beschränkung zu bewilligen gewesen wäre und gehen damit ganz offenkundig von keinem solchen untrennbaren Zusammenhang ihrer Anträge aus, wie ihn etwa § 97 GBG vor Augen hat. Selbst wenn das Rekursgericht daher zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS Justiz RS0102059 [T10]; vgl auch RS0048272).

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Rechtssätze
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