ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
§ 309 Von den dinglichen Rechten.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Ob der Besitzbegriff des § 309 ABGB mit dem der §§ 97 und 104 AußStrG ident ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst.…
den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der GewO 1973 vorfand - geprägt hat. b) Danach ist (Sach ) Inhaber, wer eine Sach in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom (Sach ) Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens - um, nach den Worten des § 9 ABGB, die Sache als die seinige zu…
…§ 1319 ABGB kommt es jedoch nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, wer Besitzer ist, wobei sich dieser Begriff nicht mit dem des § 309 ABGB deckt (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319 mwN). Berücksichtigt man, daß der Hauseigentümer den Hauskanal instandzuhalten hat (§ 8 Abs 1 des…
…so auch in ZfV 1978/132) sei bei der Auslegung dieses Begriffes von jenem Bedeutungsgehalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Danach sei gemäß § 309 ABGB (Sach )Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame habe. Dieser Auffassung ist beizutreten: Die Innehabung als Gewahrsame stellt auf etwas rein Äußerliches ab: Die Sache…
…von dem die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr erwartet werden können, da Besitz im Sinne des § 1319 ABGB. nicht im Sinne des § 309 ABGB. zu verstehen ist, vielmehr nur eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraussetzt, welche die Möglichkeit gibt, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen. Es macht daher…
…Gerichtshof hat in den Entscheidungen SZ. XIV/251 und SZ. XVII/121 ausgesprochen, daß das Wort "Besitzer" in § 1319 nicht im Sinne des § 309 ABGB. zu verstehen sei. Im Sinne des § 1319 ist nach diesen Entscheidungen Besitzer derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr…
…Gegenstände) unterschieden zwischen den Besitzern und den bloßen Inhabern ablieferungspflichtiger Gegenstände. Daher sei auch der zivilrechtliche Besitzesbegriff für die Zahlungspflicht entscheidend. Mangels des gemäß § 309 ABGB für das Entstehen des Besitzes erforderlichen Besitzwillens würden Erhalter von Schlachthöfen und Inhaber von sonstigen Schlachtbetrieben nicht Besitzer ablieferungspflichtiger Gegenstände, wenn sie selbst keine Schlachtungen…
…der Regel aus einem Verhalten, wie es ein Eigentümer (dann Sachbesitzer) oder ein sonstiger Berechtigter (dann Rechtsbesitzer) typischerweise setzt ( Eccher/Riss in KBB 4 § 309 ABGB Rz 2). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (RIS Jusitz RS0011655 [T3]), wobei für dessen Zustandekommen und seine Äußerung eine…
…vorauszusetzenden Begriff des Besitzers hinweg. Trifft die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, fehlte den als mangelhaft gerügten Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung eines Besitzes im Sinn des § 309 ABGB die Erheblichkeit. Die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht ist aber im Rahmen der Rechtsrüge zu erörtern. Gleiches gilt von dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe das (Mit…
…Kürze dargestellten Schlussfolgerung umfassend nachweist, indem sie die Stellung eines Anlageninhabers eindeutig und zwingend auf die - zu einer Abfallbehandlungsanlage gegebene - Inhaberschaft im Sinne des §309 ABGB zurückführt. (Diesem Ergebnis folgt in seiner soeben - 2009 - erschienenen dritten Auflage auch der Standardkommentar von List/Schmelz, AWG 20023, 421 f.) Der Autor analysiert in…
…vorgesehene Entlastungsbeweis gelinge. Die Beklagten hafteten als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB. Dieser Begriff sei nämlich nicht im Sinne des § 309 ABGB zu verstehen; er setze eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraus, die die Möglichkeit gebe, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen (MietSlg. 27.235, 24.200, 24.199…
…Sache weder Sach- noch Rechtsbesitz zu, weil dieser keinen Willen hat, die Sache für sich zu haben (vgl Holzner in Rummel/Lukas 4 § 309 ABGB Rz 3 mwN; siehe zur vergleichbaren Situation bei der Verwahrung: 8 Ob 549/92 mwN ). Der Überwachungsauftrag kann allenfalls zu einer (bloßen…
…belangte Behörde hiezu auf 984 BlgNR, XXI GP, wo der Begriff des Inhabers erläutert wird. Die Überleitung dieses terminus behelfs des Zivilrechts analog zu §309 ABGB stößt bei der erkennenden Behörde auf keine Bedenken. Die von den BfV hiezu relevierten Erwägungen zu §51 AWG 2002 iV §83 GewO verfehlen…
…übereinstimmende Parteienabsicht, daß die Beklagten den Hof letztwillig übernehmen sollten, zu Sachbesitzern. Bis zum Erbfall sind sie nur Sachinhaber und Besitzmittler für die Kläger (§ 309 ABGB).…
…also auch derjenige, der die faktische Macht über die streitverfangene Sache ausübe. Eine Innehabung des streitgegenständlichen Objekts durch die Beklagten im Sinne des § 309 ABGB habe die Klägerin aber (unter anderem) aufgrund ihres Vorbringens, ihre Liegenschaft sei für unbefugte Dritte frei zugänglich, nicht schlüssig behauptet. [2] Das Berufungsgericht sprach aus…
…auch das Kriterium der Duldung durch den Grundeigentümer gegeben. Neben der tatsächlichen Innehabung der Sache sei für die Ersitzung wie die Verweisung auf § 309 ABGB zeige auch Besitzwille erforderlich, der aber kein „Ersitzungswille“ zu sein brauche. Der Besitzwille sei darauf gerichtet, die Sache wie eine eigene zu haben…
…Räume oder Grundstücke neben dem Unternehmer der Veranstaltung als Gesamtschuldner haftet. Inhaber der Räume oder Grundstücke ist aber jemand, der faktische Herrschaft darüber ausübt (§309 ABGB: eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat) und daher selbst das Geschehen kontrollieren und von jeder einzelnen Veranstaltung Kenntnis und auf jede Einfluß nehmen…
…und Institutionen darstellt, die in den Formen des Erzeugers, Sammlers oder Behandlers von Abfällen in Erscheinung treten (Schröfel aaO, 324). Auf den Besitzwillen des § 309 ABGB kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Auch der Masseverwalter, der über ein Lager gefährlicher Abfälle verfügungsberechtigt ist, ist daher als Abfallbesitzer im Sinne…
…nicht Eigentümerin bzw. Besitzerin des Hauses sei, komme es nach dieser Norm nicht an, weil der hierin verwendete Begriff des Besitzers nicht jenem des § 309 ABGB entspreche, sondern lediglich eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraussetze, welche die Möglichkeit gebe, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen. Diese Voraussetzungen würden von der…
…SZ 30/22 Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB. ist nicht bloß ein Besitzer im Sinne des § 309 ABGB. Eine Brücke aus zwei durch Eisenhaken zusammengehaltenen, zubehauenen Balken ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. Zur Verkehrssicherungspflicht eines Touristenvereines hinsichtlich von ihm…
…die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der Gewerbeordnung 1973 vorgefunden hat - geprägt habe. Danach sei (Sach-)Inhaber wer eine Sache in seiner Gewahrsame habe (§ 309 ABGB). Ausgehend von dieser Rechtslage hatte daher die belangte Behörde die „Inhabereigenschaft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des § 83 GewO 1973 in Ansehung…
…ist, welcher weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die Sache, welche er mit dem Willen innehat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 ABGB.), einem anderen zugehöre, der Erstbeklagte aber, wie oben dargelegt wurde, auf jeden Fall durch den Vergleichsabschluß vom 19. Dezember 1961 die Sache mit Zustimmung des…
…Imbißstandes im Sinne des § 1319 ABGB angesehen werden könne. Dieser Begriff des Besitzers decke sich nicht mit demjenigen des § 309 ABGB. Nach den Materialien zur dritten TN sollte nicht jeder Inhaber oder vorübergehende Besitzer ein solcher im Sinne des § 1319 ABGB sein…
…ist daher nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern nach jeder Innehabung zulässig. Die Innehabung kann auf einem beliebigen Rechtstitel beruhen, setzt aber gemäß § 309 ABGB voraus, daß der Inhaber die Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. Unter Gewahrsame ist ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch…
…des Gewahrsams gleichzuhalten ist jener des 'Besitzes' im Sinne des § 36 Abs 1 lit. a WaffenG., der sowohl den Besitz im Sinne des § 309 ABGB., als auch - gemäß dem § 8 WaffenG. - die (bloße) Innehabung umfaßt. Eine Waffe besitzt folglich, wer die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen…
…Gesetzgebers aufkommen kann (7 Ob 574/87 ua.), wie die Frage, ob der Besitzbegriff der §§ 97 und 104 AußStrG mit jenem des § 309 ABGB identisch ist (SZ 47/12; 3 Ob 543/87 ua.). Wenn das Rekurgericht insbesondere auch auf Grund der Ausführungen des Revisionsrekurswerbers in seiner Vorstellung (ON…
…sechs Monaten ab Räumung durch den letzten Inhaber abgeschlossen worden sei. Die Innehabung könne auf einem beliebigen Rechtstitel beruhen, setze aber eine "Gewahrsame" nach § 309 ABGB voraus. Die Innehabung stelle auf die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung ab. Da die Wohnung samt Schlüssel geräumt von…
…an den Zweitkläger ist wegen der festgestellten Umstände (Fortführung des Betriebs durch die zu gründende GmbH) der Beklagten zuzurechnen. An der einmal begründeten Sachinnehabung (§ 309 ABGB) ändert sich durch die Weitergabe des Objekts jedenfalls dann nichts, wenn die Gewahrsame, also der Herrschaftsbereich des Übergebers, erhalten bleibt, der bisher unmittelbare Inhaber also…
…nicht gerecht. Denn mit der schlichten Behauptung, dem Normunterworfenen könne entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine extensivere Interpretation des Begriffs Besitz (als in § 309 ABGB normiert) „zugemutet werden“, zumal der Oberste Gerichtshof auch andere Begriffe des Strafrechts, etwa den Begriff des Anbietens (§ 28a Abs 1…
…als beim Eigentumserwerb – in der Regel auf die körperliche Übergabe, somit die tatsächliche Überlassung, an ( Koziol Welser a.a.O.). Gewahrsame im Sinne des § 309 ABGB bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe (Klang 2 II 75) nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisch unmöglich zu machen, sondern nur die…
…solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte „Besitzmittler" (zB Verwahrer, Entlehner, Mieter, Pächter) (SZ 66/53; Spielbüchler in Rummel³, ABGB § 309 Rz 2; Koziol/Welser I12 242). Da die depotführende Sparkasse auf Grund des auch mit dem Erblasser geschlossenen Depotvertrags Besitzmittlerin der Depotinhaber (Erblasser und Revisionsrekurswerberin…
…§ 1460 ABGB). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (Schubert aaO Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 I, Rz 3 zu § 309 ABGB). Im vorliegenden Fall haben sämtliche Beklagte behauptet, daß das strittige Fahrtrecht zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes ersessen worden sei. Auch die Klägerin selbst…
… 235/01t mwN). Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus (§ 309 ABGB; 7 Ob 31/01m). Unstrittig ist, dass sich die vom Inventarbeschluss erfassten Gegenstände in der Wohnung befanden, die der Verstorbene bis zu seinem…
…Neben dem Ersitzungsbesitz des Klägers bildet Klagegrund die vom Kläger zu beweisende Innehabung des Beklagten ( Klang in Klang 2 II 234 f). Gemäß § 309 ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten…
…Foregger/Litzka/Matzka SMG V.2. und Kodek/Fabrizy SMG Anm 2.2.1. - beide zu § 28), hat eine solche doch auch ein bloßer Detentor (§ 309 ABGB). Mangels Beachtung des prozessordnungskonformen Darstellungsrahmens war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1…
…eines Mitbesitzes des Erblassers im Zeitpunkte seines Todes zu, zumal die Frage, ob der Besitzbegriff der genannten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes mit jenem des § 309 ABGB identisch ist, im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich gelöst wird ( Kostmer NZ 1960, 24 ff, EvBl 1961/177, 7 Ob 212…
…führt", zumindest auch ihr Inhaber und damit ihr Besitzer im Sinne des Waffengesetzes ist. Darunter ist nämlich nicht nur der "Besitz" im Sinne des § 309 ABGB, sondern auch die Innehabung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, die keinen Besitzwillen zur Voraussetzung hat (VersR 1984, 1198). Auf die Zulässigkeit des Führens oder…
…in seinen Räumen ihm frei zugänglich stehen, nach Belieben verfügen (7 Ob 767/82). Schließlich muß für den Begriff der Innehabung im Sinn des § 309 ABGB mehr als ein bloßes räumliches Naheverhältnis vorliegen, es muß zumindest die äußere Erscheinung einer Rechtslage vorhanden sein, die bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen als Besitz…
…nicht zum Wegfall der Innehabung führen kann. Sofern der Rekurswerber in diesem Zusammenhang auf die Kommentierungen von Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB³, § 309 ff ABGB verweist, ist festzuhalten, dass die Zitate aus dem Zusammenhang gerissen sind und die Innehabung des Klägers allein bereits daraus ersichtlich ist, dass er sein Kellergewölbe…
Rückverweise