Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 612

§ 612Einschränkung der Nacherbschaft

Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Verfügenden, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt.

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