Wenn eine noch ungetheilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen Theiles.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 14 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
…Anteilen (Stockwerkseigentum) besteht, ist die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe Liegenschaftsmiteigentümer im Sinn des § 361 ABGB, dass sich der Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis richtet, das für die allen Stockwerkseigentümern gemeinsamen Teile der Liegenschaft zutrifft. Dabei sind solche bauliche Maßnahmen jedenfalls als…