BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 362

§ 362Rechte des Eigenthümers.

Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.

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