JudikaturJustiz5Ob150/13i

5Ob150/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** E***** R*****, und 2. S***** L***** G***** G*****, beide vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 19, 1011 Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 32.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2013, GZ 12 R 2/12w 22, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. November 2011, GZ 24 Cg 160/11t 11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.667,49 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage durch das Erstgericht und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die über Empfehlung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution veranlasste Rückstellung der Liegenschaft habe zu keiner rückwirkenden Änderung der bis dahin bestehenden Eigentumsverhältnisse geführt, weswegen keine dem Zuweisungsgehalt der Rechtsordnung widersprechenden Nutzung der Liegenschaft durch die Beklagte als Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig:

1. Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Begehrens auf einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB berufen (zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für diesen Anspruch s Vorentscheidung 5 Ob 127/12f) und dabei unter Hinweis auf ihr Eigentumsrecht eine Nutzung der Liegenschaft entgegen dem von der Rechtsordnung vorgesehenen Zuweisungsgehalt geltend gemacht (zur Rechnungslegungpflicht analog § 1039 ABGB bei einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB vgl 4 Ob 369, 370/75 = SZ 49/63; 5 Ob 231/98a = SZ 67/207; 1 Ob 82/05y = SZ 2006/13).

2. Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB entfällt stets, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gerechtfertigt, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist (RIS Justiz RS0020032). Ein solcher Anspruch ist daher zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet (RIS Justiz RS0013202). Das ist worauf bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben hier der Fall.

3. Die Liegenschaft wurde als ehemaliger deutscher Vermögenswert nach den Bestimmungen des Staatsvertrags von 1955, BGBl 1955/152, und des ersten Staatsvertrags-Durchführungsgesetzes, BGBl 1956/165, in das Eigentum der Beklagten übertragen, deren Eigentumsrecht am 4. 1. 1958 im Grundbuch einverleibt wurde. Dass die Beklagte damit bis zur Übertragung der Liegenschaft an die Bundesimmobiliengesellschaft (siehe Anlage A.1.1 zum Bundesimmobiliengesetz, BGBl 2000/141) aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen Eigentümerin der Liegenschaft war, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt.

4. Mit ihrer Entscheidung vom 15. 11. 2005, Nr 27/2007, empfahl die Schiedsinstanz für Naturalrestitution gemäß § 34 Entschädigungsfondsgesetz (EF G), BGBl I 2001/12, die Naturalrestitution der Liegenschaft, wobei eine rechtliche Bindung der Eigentümervertreter an diese Empfehlung nicht bestand (vgl VfGH vom 14. 12. 2004, B783/04 Slg 2004/17415). Das Miteigentum der Kläger an der Liegenschaft beruht daher mit Wirkung ex nunc auf einer privatrechtlichen Erklärung der zuständigen Organe der Bundesimmobiliengesellschaft als einer dem Bund zuzurechnenden juristischen Person (§ 37 Abs 2 EF G). Damit ist schon nach der insoweit eindeutigen Gesetzeslage klargestellt (vgl RIS Justiz RS0042656), dass die nach den Bestimmungen des EF G vorgenommene Naturalrestitution keine rückwirkende Änderung des gesetzlichen Zuweisungsgehalts bewirkt hat. Aus der (freiwilligen: § 1 Abs 2 EF G) Übertragung der Liegenschaft kann daher auch nicht abgeleitet werden, die Beklagte bzw nach Übertragung der Liegenschaft gemäß dem BIG-Gesetz die Bundesimmobiliengesellschaft hätten eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil genutzt. Als Eigentümerin konnte die Beklagte keine unrechtmäßigen Vorteile aus einem fremden Rechtsgut ziehen, was aber die Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist (vgl RIS Justiz RS0019872; RS0019926).

5. Dem Umstand, dass die Beklagte der Empfehlung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution Folge leistete, kann entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber weder die Wirkung einer Anerkennung der Nichtigkeit des im Sammelstellen-Abgeltungsgesetz, BGBl 1966/150, veranker-ten Gesamtvergleichs beigemessen werden, noch liegt darin die Anerkennung eines Anspruchs der Kläger „auf Rückstellung der Liegenschaft seit April 1945“. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die durch die Bestimmungen des Staatsvertrags von 1955 und des ersten Staatsvertrags-Durchführungsgesetzes geschaffene Eigentumslage rückwirkend nicht abgeändert wurde, beruht daher auch auf keiner rechtsirrigen Interpretation (offensichtlich des EF G) durch das Berufungsgericht, wie die Kläger meinen.

6. Die erkennbar gegen das Sammelstellen-Abgeltungsgesetz gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken der Rechtsmittelwerber begründen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage; dieses Gesetz war für den Eigentumserwerb der Beklagten nämlich nicht ausschlaggebend.

7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden Kosten (vgl RIS Justiz RS0035979).

Rechtssätze
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