RS0128529 – OGH Rechtssatz
RS0128529 – OGH Rechtssatz
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Stützt sich ein Rechnungslegungsanspruch nicht (bloß) auf einen Rückstellungsanspruch im Sinne der Rückstellungsgesetze, ist seine Verfolgung nicht ausgeschlossen.
Dass allenfalls auch ein Tatbestand vorliegt, der im Sinne der Rückstellungsgesetze als Entziehung zu werten wäre, steht der Berufung auf einen Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und damit der Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht entgegen.