JudikaturJustiz4Ob606/88

4Ob606/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Priska S***, Ärztin i.R., Innsbruck, Elisabethstraße 3, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei Dr. Herbert S***, praktischer Arzt, Innsbruck, Conradstraße 2, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung eines Schenkungsvertrages (Streitwert 574.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28. Juni 1988, GZ 1 R 88/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Dezember 1987, GZ 15 Cg 42/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"1. Das Begehren, die auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16.12.1985, TZ 15.450/85, erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes für Dr. Herbert S***, geb. 23.8.1951, auf den 2/5 Anteilen der Dr. Priska S***-A***, geb. 28.10.1921, an der Liegenschaft EZ 1016 KG Innsbruck sei unwirksam und zu löschen, wird abgewiesen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Dr. Priska S***, geb. 28.10.1921, ob jenen 2/5 Anteilen der Liegenschaft EZ 1016 KG Innsbruck einzuwilligen, für die das Eigentumsrecht für Dr. Herbert S***, geb. 23.8.1951, auf Grund des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 18.9.1985 einverleibt wurde.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 197.644,95 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 10.200 S Barauslagen und 17.040 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 47.283,22 S bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 4.298,47 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem im Herbst 1970 verstorbenen Gatten Dr. Herbert S*** entstammen der Beklagte und seine beiden Schwestern Gisela L*** und Agnes A***. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten zu 2/5 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 1016 KG Innsbruck mit dem Haus in der Elisabethstraße 3. Als Ergebnis der "Erbauseinandersetzung" wurde das Eigentumsrecht für jedes der drei Kinder zu je 1/5 Anteil ob dieser Liegenschaft einverleibt. In der Folge kaufte Dr. Walter A*** - der damalige Ehegatte der Agnes A*** - seiner Schwägerin Gisela L*** ihren 1/5 Anteil ab und übertrug diesen dann im Jahre 1983 im Zuge seiner Ehescheidung an Agnes A***, wobei nunmehr ob deren 2/5 Anteilen ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Dr. Walter A*** einverleibt wurde. Dr. Walter A*** bewohnte bis zu seinem endgültigen Ausziehen im Jahre 1984 mit seiner Gattin Agnes A*** die Wohnung im ersten Stock dieses Hauses. Seit ca. 1980 gab es in der Familie aus verschiedenen Ursachen Streitigkeiten, bei denen sich im Haus zwei Parteien - nämlich das Ehepaar A*** einerseits und die beiden Streitteile

andererseits - gegenüberstanden. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen drohte Dr. Walter A*** wiederholt mit der Einbringung einer Teilungsklage, was von der Klägerin und dem Beklagten, die beide gleichfalls im Haus Elisabethstraße 3 wohnten, ernst genommen wurde. Beide fürchteten, daß Dr. Walter A*** auch nach der Scheidung noch immer genügend Einfluß auf Agnes A*** haben werde, um sie zur Einbringung einer Teilungsklage zu überreden, und ebenso, daß er sie im Versteigerungsfall auch finanziell unterstützen werde. Überdies stellte sich den Streitteilen das Problem der Finanzierung der notwendigen Renovierungsarbeiten am Haus. Dr. Walter A*** schlug der Klägerin vor, ihre 2/5 Anteile seinen beiden Söhnen aus der Ehe mit Agnes A*** zu übertragen; für diesen Fall erklärte er sich bereit, die Sanierungskosten, soweit sie auf diese 2/5 Anteile und auf die 2/5 Anteile der Agnes A*** entfallen, zu übernehmen. Die Klägerin besprach diesen Vorschlag mit dem Beklagten, welcher aber damit nicht einverstanden war und die Klägerin seinerseits bedrängte, ihre 2/5 Anteile ihm zu übergeben. In dieser Situation kam der Beklagte im Jahr 1985 mit dem Rechtsanwalt Dr. Werner B*** in Kontakt und beauftragte ihn mit seiner Vertretung. Dr. B*** verfaßte vorerst ein an Agnes A*** gerichtetes Schreiben vom 7.8.1985 mit der Mitteilung, daß den Streitteilen Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse für die Sanierungsarbeiten am Haus vorlägen und sich diese Kosten auf ca 2,600.000 S beliefen. Agnes A*** wurde aufgefordert, Dr. B*** innerhalb von 10 Tagen bekanntzugeben, ob sie bereit sei, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen und eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten; andernfalls werde er gerichtliche Schritte gegen sie einleiten.

Dem Beklagten teilte Dr. B*** mit, daß die Möglichkeit bestehe, eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft für die Zukunft dadurch wirksam zu verhindern, daß die Klägerin dem Beklagten ihre 2/5 Anteile schenke und übergebe und gleichzeitig auf den Miteigentumsanteilen des Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner - nicht zum Kreis der Miteigentümer gehörenden - Ehegattin Christine S*** einverleibt werde; nachdem auch die Miteigentumsanteile der Agnes A*** mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Dr. Walter A*** belastet seien, könne somit keiner der Miteigentümer eine Aufhebung der Gemeinschaft begehren.

Der Beklagte setzte die Klägerin hievon in Kenntnis, und es kam am 20.8.1985 zu einer Besprechung in der Kanzlei des Dr. B***, an der die beiden Streitteile und Christine S*** teilnahmen. Dr. B*** rief während der Besprechung den Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck, Hofrat Dr. S***, an und trug ihm das Rechtsproblem und die geplante Lösung vor. Dr. S***, welcher der Klägerin bekannt war und zu dem sie Vertrauen hatte, bestätigte die Rechtsauffaassung des Dr. B***. Nachdem die Klägerin nunmehr eine Möglichkeit sah, die Teilung für die Zukunft zu verhindern und das Haus im Besitz der Familienmitglieder zu erhalten, stimmte sie dem Vertragsabschluß zu. Wesentliches Motiv war für sie der Umstand, daß Dr. Werner B*** behauptete, eine Lösung gefunden zu haben, wie die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Agnes A*** oder Dr. Walter A*** verhindert werden könne; diese Rechtsauffassung schien der Klägerin damals zutreffend. Kein wesentliches Motiv für die Schenkung war es hingegen auf der Seite der Klägerin, daß die Position des Beklagten gegenüber seiner Schwester Agnes und Dr. Walter A*** gestärkt, eine kostengünstige Sanierung des Hauses durch den Schwiegervater des Beklagten erreicht oder dem Beklagten ein Hochzeitsgeschenk gemacht werde; die Klägerin hatte den Beklagten und dessen Ehegattin zur Hochzeit bereits großzügig beschenkt (antiker Schreibtisch mit Tischlampe und Club-Sessel für den Beklagten; Brillantanhänger und Staubsauger für dessen Gattin). Zwischen den Streitteilen wurde ein Verzicht des Beklagten, in Zukunft eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu begehren, nicht vereinbart. Die Klägerin rechnete damit, daß der Beklagte dies nicht anstreben werde; überdies war sie ja auch der Meinung, daß eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft auf Grund der von Dr. B*** vorgeschlagenen Lösung für die Zukunft unmöglich sei. Dr. B*** verfaßte nunmehr den sodann am 18.9.1985 von den Parteien unterfertigten notariellen "Übergabs- und Schenkungsvertrag" mit folgenden wesentlichen Punkten:

"........

II.

Frau Dr. Priska S***-A*** - im folgenden kurz

Geschenkgeberin genannt - übergibt und überläßt nun ihrem Sohn Dr. Herbert S*** - im folgenden kurz Geschenknehmer genannt - ihre ideellen 2/5-tel Anteile an der Liegenschaft in EZ 1016, Grundbuch Innsbruck, und letzterer übernimmt diese 2/5-tel Miteigentumsanteile in sein uneingeschränktes Eigentum. Der Geschenknehmer nimmt diese Schenkung hiemit ausdrücklich dankend und rechtsverbindlich an.

Die Geschenkgeberin verzichtet auf das zu ihren Gunsten auf dem 1/5 Miteigentumsanteil des Dr. Herbert S*** einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot und ist mit einer Löschung dieses Rechtes einverstanden.

III.

Gemäß Benützungsvereinbarung vom 3.7.1982, Pkt. II.1, steht der Geschenkgeberin die alleinige Benützung der westlichen und östlichen Wohnung im Erdgeschoß zu, weiters die im Keller ausgebaute Garconniere und das im Keller befindliche Kellerabteil. Der Geschenknehmer räumt der Geschenkgeberin an diesen Wohnungen bzw. der Garconniere und dem Kellerabteil im Sinne der Benützungsvereinbarung vom 3.7.1982 das unentgeltliche lebenslängliche Fruchtgenußrecht ein.

Die Geschenkgeberin nimmt hiemit diese Rechtseinräumung an. Dieses Dienstbarkeitsrecht ist grundbücherlich einzutragen. Die Benützungsvereinbarung bleibt ansonsten unberührt.

.......

VI.

Die Geschenkgeberin begibt sich des Rechtes, diese Schenkung aus welchem Grunde immer zu widerrufen."

Die Klägerin unterfertigte am 18.9.1985 diesen Übergabs- und Schenkungsvertrag in der Meinung, sie verhindere damit für die Zukunft eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und könne durch den Vertragsabschluß das Haus im Eigentum der Familie erhalten. Gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung unterfertigten der Beklagte und Christine S*** am 18.9.1985 auch eine Urkunde, die das der Ehegattin des Beklagten auf dessen Miteigentumsanteilen eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot zum Gegenstand hatte; dieses wurde aber in der Folge nicht verbüchert, sondern die Urkunde vernichtet.

Eine Aufklärung der Klägerin durch den Vertragsverfasser darüber, aus welchen Gründen der Schenkungsvertrag angefochten werden könne, ist nicht erfolgt. Der Vertragsverfasser beschränkte sich vielmehr auf die Erklärung: "Über diesen Vertrag fährt die Eisenbahn".

Erst Anfang November 1985 informierte Dr. Hans F***-M*** die Klägerin darüber, daß der Abschluß des Schenkungsvertrages bei gleichzeitiger Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Christine S*** nicht geeignet war, eine Teilung der Liegenschaft zu hindern. Als sich die Klägerin deshalb an die Gattin des Beklagten wendete, gab diese zu, daß der Beklagte hievon Kenntnis habe und aus diesem Grund das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu ihren Gunsten im Grundbuch auch nicht eingetragen worden sei.

Ab November 1985 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Streitteilen, und es kam laufend zu Auseinandersetzungen. Am 2.7.1986 richtete Dr. Werner B*** im Auftrag des Beklagten ein Schreiben an Agnes A***. Darin heißt es unter anderem:

".....Mein Mandant ist bekanntlich zu 3/5 und Sie zu 2/5 Miteigentümer der Liegenschaft in EZ 1016 Grundbuch Innsbruck. Mein Mandant möchte diese Miteigentumsgemeinschaft durch eine Zivilteilung (gerichtliche Feilbietung der gegenständlichen Liegenschaft) zur Auflösung bringen. Dies wird Ihnen hiemit zur Kenntnis gebracht und ersuche ich Sie, mir bis längstens 18.7.1986 - die entsprechende Mitteilung müßte während der Dienststunden an diesem Tag in meiner Kanzlei

einlangen - mitzuteilen, ob Sie einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag mit meinem Mandanten beim Außerstreitgericht zu stellen bereit sind.

Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, geht mein Mandant davon aus, daß Sie eine einverständliche Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung nicht wünschen und müßte daher die Teilungsklage bei Gericht eingebracht werden......"

Der Beklagte hatte bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabs- und Schenkungsvertrages die Absicht, als Eigentümer von 3/5 Miteigentumsanteilen die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, obwohl ihm bekannt war, daß die Klägerin unter diesen Voraussetzungen den Vertrag nicht unterschrieben hätte. Im August 1986 zogen der Beklagte und seine Ehegattin aus dem Haus Innsbruck, Elisabethstraße 3, aus. Ursache der im November 1985 entstandenen Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. dessen Ehegattin waren unter anderem ein Bild des Malers P*** und ein weiteres Bild mit einem Motiv aus Budapest, welche beide in der Ordination hingen, welche die Klägerin dem Beklagten übergeben hatte. Als die Klägerin feststellen mußte, daß der Beklagte diese Bilder aus der Ordination entfernt und in seiner Wohnung aufgehängt hatte, vertrat sie den Standpunkt, die Bilder seien nicht Ordinationsinventar und daher dem Beklagten nicht übergeben worden. Sie verlangte die Herausgabe, die der Beklagte und seine Ehegattin vorerst jedoch verweigerten; letztlich fand sich aber der Beklagte auf Intervention des Rechtsanwaltes Dr. Hans F***-M*** doch zur Herausgabe der beiden Bilder bereit. Am 16.12.1985 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten auf dem Betriebsgelände der Firma "W***-L***" in Innsbruck, deren Betriebsarzt der Beklagte ist, zu einer Auseinandersetzung. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Rückgabe ihrer Wohnungsschlüssel. Der Beklagte gab ihr darauf einen Wohnungsschlüssel. Als die Klägerin fragte, ob er noch einen Schlüssel habe, versetzte ihr der Beklagte mit der Faust einen Stoß gegen die Brust, so daß sie zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf aufschlug. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine Beule am Hinterkopf zu. Der Beklagte leistete der Klägerin keine Hilfe, sondern drehte sich um und ging weg.

Mit ihrer am 24.9.1986 eingelangten Klage focht die Klägerin den "Schenkungsvertrag" vom 18.9.1985 wegen eines vom Beklagten veranlaßten Irrtums, ohne den sie sich zum Abschluß dieses Vertrages niemals herbeigelassen hätte, an; ihr Hauptanliegen sei nämlich die Erhaltung des Eigentumsrechtes ihrer Kinder am Haus gewesen, welches durch die im Zuge von Familienstreitigkeiten angekündigte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft bedroht gewesen sei. Eine solche Zivilteilung habe die Klägerin mit allen Mitteln verhindert wissen wollen, weil sie seinerzeit das Haus mit ihrem verstorbenen Gatten sukzessive erworben habe. Außerdem habe damals zwischen den Familienmitgliedern kein Konsens über notwendige Reparaturarbeiten hergestellt werden können. Der Beklagte habe sie schließlich dadurch zur schenkungsweisen Übergabe ihrer 2/5 Anteile am Haus bewogen, daß er einerseits versprochen habe, die ins Auge gefaßte notwendige Reparatur vorzunehmen, und andererseits eine solche Schenkung mit gleichzeitiger Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten seiner Ehegattin als geeignetes Mittel dargestellt habe, eine allenfalls von seiner Schwester initiierte Zivilteilung auszuschließen. Letzteres sei auch vom seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beklagten ausdrücklich bestätigt worden, weshalb die Klägerin den Schenkungsvertrag vom 18.9.1985 unterfertigt habe. Ihr wesentliches Motiv für den Vertragsabschluß sei es gewesen, daß das Haus von keiner Seite - auch nicht vom Beklagten - versteigert werden sollte; dieser habe darüber hinaus auch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgegeben (ON 14 S. 151). Ihr "Irrtum über die Rechtslage" sei erst später aufgeklärt worden. Aus diesem Vorbringen leitete die Klägerin ihr Hauptbegehren auf "Unwirksamerklärung und Löschung der auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16.12.1985, TZ 15450/85 erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten auf den 2/5 Anteilen der Klägerin an der Liegenschaft EZ 1016 KG Innsbruck" ab. Mit ihrem Eventualbegehren beantragt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an jenen 2/5 Anteilen der Liegenschaft EZ 1016 KG Innsbruck, an denen sein Eigentumsrecht auf Grund des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 18.9.1985 einverleibt wurde. Dieses Eventualbegehren begründete sie damit, daß sie hilfsweise den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks geltend mache. Sie habe den Widerruf der Schenkung bereits mit Schreiben vom 20.8.1986 ausgesprochen. Der Beklagte habe sie nämlich beschimpft und sich ihr gegenüber zu Tätlichkeiten hinreißen lassen. Er habe ihr anläßlich einer Auseinandersetzung einen Fausthieb auf die Brust versetzt, so daß sie mit dem Hinterkopf auf den Asphalt gestürzt sei und sich ein großes Hämatom zugezogen habe. Sie habe damals nur deshalb keine Strafanzeige erstattet, weil sie als Mutter dem Beklagten nicht auch beruflich habe schaden wollen. Darüber hinaus habe der Beklagte ohne ihre Zustimmung ein wertvolles Bild des Malers P***, welches die Klägerin leihweise in der Ordination aufgehängt habe, an sich genommen und erst nach anwaltlicher Intervention wieder herausgegeben. Schließlich hätten sich der Beklagte und seine Ehegattin gegenüber dritten Personen abfällig über die Klägerin geäußert, diese insbesondere als "schlechte Ärztin" bezeichnet, ihr einen "miesen Charakter" unterstellt und ihr die Schuld am frühen Tod des Vaters gegeben.

Der Beklagte hielt sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualbegehren der Klägerin entgegen, daß diese gemäß Punkt VI des Übergabs- und Schenkungsvertrages sowohl auf eine Irrtumsanfechtung als auch auf den Schenkungswiderruf "aus welchem Grunde auch immer" verzichtet habe. Es sei zwar richtig, daß die Klägerin immer haben wollte, daß das Haus im Familienbesitz erhalten bleibe, und daß beim Vertragsverfasser auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf den Anteilen des Beklagten zugunsten seiner Ehegattin erörtert worden sei, um eine Versteigerung der Liegenschaft durch Dr. A*** zu verhindern. Schon damals sei aber sämtlichen Beteiligten klar gewesen, daß ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot eine freiwillige Feilbietung nicht verhindern könne. Die Klägerin sei daher nicht in Irrtum geführt worden; sie habe vielmehr dem Beklagten als ihrem Sohn die Liegenschaftsanteile aus ganz anderen Motiven überlassen. Sie habe damit den Beklagten in seiner Position gegenüber seiner Schwester Agnes und deren geschiedenem Ehegatten stärken und für diesen die Möglichkeit der Ersteigerung des Hauses deutlich reduzieren wollen; darüber hinaus habe die Heirat des Beklagten mit der Tochter eines Baumeisters für die Klägerin die lange ersehnte Möglichkeit bedeutet, die Liegenschaft endlich einer Sanierung zuzuführen. Sie habe daher den Übergabs- und Schenkungsvertrag erst unterfertigt, als sich der Beklagte zu der von ihr vorausgesetzten kirchlichen Eheschließung bereit gefunden habe. Die baldige Inangriffnahme der Haussanierung sei zwar beabsichtigt gewesen, doch sei dies an der Weigerung seiner Schwester Agnes gescheitert, welche die erforderlichen Kosten nicht anteilsmäßig übernehmen wollte. Der Beklagte habe sich niemals zur Tragung auch der auf die Anteile seiner Schwester entfallenden Kosten bereit erklärt; vielmehr habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, daß sie auf Grund des ihr eingeräumten Fruchtgenusses ebenfalls die anteiligen Sanierungs- und Renovierungskosten tragen werde. Ein weiterer Grund für die Schenkung der Klägerin sei schließlich auch darin gelegen gewesen, daß sie offensichtlich dem Beklagten zur Vermählung etwas habe zukommen lassen wollen. Zum Eventualvorbringen der Klägerin bestritt der Beklagte nicht, daß sie die Schenkung mit Schreiben vom 20.8.1986 widerrufen habe; dieser Widerruf sei aber unberechtigt, weil er sich ihr gegenüber nicht undankbar verhalten habe. Zwar habe es Streitigkeiten mit der Klägerin gegeben, doch hätten diese ihre Ursache darin, daß sie nach der Eheschließung des Beklagten dessen Loslösung von ihr nicht verkraftet habe und auf seine Frau so eifersüchtig gewesen sei, daß dies schließlich in offene Feindschaft gemündet habe; deshalb sei der Beklagte schließlich auch während der Schwangerschaft seiner Frau am 22.8.1986 aus dem Haus ausgezogen. Er habe der Klägerin keinen Fausthieb versetzt; diese sei vielmehr im Zuge einer Auseinandersetzung um ihren Wohnungsschlüssel selbst auf dem eisigen Boden ausgerutscht und auf den Hinterkopf gestürzt. Das P***-Bild sei ihm von der Klägerin geschenkt worden; er habe es dennoch - ebenso wie das "Budapest-Bild" - Anfang August 1986 infolge Aufforderung der Klägerin wieder zurückgegeben. Schließlich brachte der Beklagte auch noch vor, daß ihm die Klägerin verziehen habe (ON 14 S. 150).

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren der Klägerin statt. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, bei dessen Darstellung bereits die Wiedergabe der sodann vom Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen nicht übernommenen Feststellungen unterblieben ist. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch folgende Tatsachenfeststellungen:

Die Klägerin hat den Beklagten und dessen Ehegattin auch nach dem Vorfall vom 16.12.1985 noch zu sich eingeladen, um die Herbeiführung einer Versöhnung zu versuchen. Sie wollte die Frage, ob sie ihrem Sohn verziehen habe, (bei ihrer Parteienvernehmung) nicht beantworten, erklärte jedoch, sie habe es "nicht vergessen". Aus diesem Verhalten der Klägerin erschloß das Erstgericht eine stillschweigende Verzeihung und nahm in seine Feststellungen den Satz auf: "Die Klägerin hat dem Beklagten dieses Verhalten verziehen."

Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß die Klägerin eine arglistige Täuschung durch den Beklagten nicht geltend gemacht habe, weshalb es seine eigenen, in diese Richtung gehenden Feststellungen als überschießend und unbeachtlich wertete. Gemäß §§ 572, 901 ABGB sei aber die Anfechtung des Übergabs- und Schenkungsvertrages wegen eines Motivirrtums der Klägerin berechtigt: Für die Klägerin seien Beweggründe für den Vertragsabschluß gewesen, daß durch ihn und die gleichzeitige Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf den Miteigentumsanteilen des Beklagten zugunsten von dessen Ehegattin eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter den Geschwistern ausgeschlossen werde. Nach Vertragsabschluß habe sie aber erfahren müssen, daß eine Teilung der Liegenschaft durch die genannte rechtliche Konstruktion nicht gehindert werde, daß der Beklagte und seine Ehegattin einvernehmlich von der Verbücherung des vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgegangen seien und daß der Beklagte bereits beim Vertragsabschluß, spätestens aber seit 1986, nun seinerseits eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft anstrebe. Der Motivirrtum der Klägerin habe sich daher sowohl auf gegenwärtige als auch auf zukünftige Umstände bezogen. Das Hauptbegehren der Klägerin (also ihr Rückforderungsanspruch) erweise sich somit als berechtigt, weil der Übergabs- und Schenkungsvertrag auf Grund des ihr unterlaufenen Motivirrtums aufzuheben sei. Einer solchen Irrtumsanfechtung stehe auch Punkt VI des Vertrages nicht entgegen, weil dieser eine allgemeine, unbestimmte Verzichtsleistung auf Einwendungen enthalte, welche nach § 937 ABGB wirkungslos sei. Im übrigen komme ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks - wenngleich dem Beklagten auch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.2 StGB anzulasten sei - nicht mehr in Frage, weil ihm die Klägerin dieses Verhalten - zwar nicht ausdrücklich, aber doch zumindest stillschweigend - verziehen habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes im eingangs wiedergegebenen Umfang und billigte dessen Rechtsansicht, daß die Klägerin auf Grund der festgestellten weiteren Einladungen des Beklagten und ihrer Parteiaussage sowie deshalb, weil sie seine Tätlichkeit nicht mit einer sofortigen Klageeinbringung beantwortet habe, dem Beklagten die begangene Körperverletzung verziehen habe. Durch Punkt VI des Übergabs- und Schenkungsvertrages werde dessen Anfechtung wegen Irrtums nicht ausgeschlossen; das ergebe sich schon aus seinem objektiven Erklärungswert, der auf den Widerruf der Schenkung beschränkt sei. Die Vertragsklausel bedürfe daher gar keiner weiteren Auslegung, zumal weder behauptet noch festgestellt worden sei, daß ihr die Vertragsparteien übereinstimmend einen anderen Sinn beigegeben hätten. Voraussetzung für die Anfechtung einer Schenkung wegen Motivirrtums sei nur dessen Kausalität für das Rechtsgeschäft. Das gelte trotz des Wortlautes des § 572 ABGB auch in den Fällen des § 901 ABGB. Entgegen Weiß (in Klang2 III 286 f) und SZ 52/173 sei mit Welser und Rummel (in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 572 und Rz 9 zu § 901) nicht auch noch der Nachweis der Ausschließlichkeit des (irrigen) Beweggrundes zu verlangen. Hier habe die Klägerin nach den Feststellungen in ihren Beweggründen für die Schenkung, daß damit nämlich die Gefahr einer Zivilteilung für immer gebannt werden könne, zumindest aber der Beklagte seinerseits niemals eine solche betreiben werde, geirrt. Wenn auch nicht festgestellt, so sei es doch offensichtlich, daß sich ihre Motive darin nicht erschöpft hätten, weil sie damit auch und gerade den Beklagten als ihren Sohn, mit dem sie damals ein gutes Verhältnis gehabt habe, begünstigen wollte; darin habe sie aber nicht geirrt. Die beiden erstgenannten Motive seien kausal für den Abschluß des Schenkungsvertrages gewesen; das letztgenannte wäre für sich allein nicht geeignet gewesen, den Schenkungsvertrag der Klägerin zu tragen. Da es jedoch nur auf die Kausalität des Motivirrtums ankomme, sei die Irrtumsanfechtung der Klägerin berechtigt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung, hilfsweise auf Aufhebung des Berufungsurteils. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Der Beklagte wendet sich zwar zutreffend gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Klägerin beim Abschluß des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 18.9.1985 in einem nach §§ 572, 901 ABGB beachtlichen Motivirrtum befunden habe, doch ist damit für ihn noch nichts gewonnen, weil sich im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen der von der Klägerin mit dem Eventualbegehren geltend gemachte Schenkungswiderruf wegen groben Undanks des Beklagten als berechtigt erweist. Die vom Revisionswerber in den Vordergrund seiner Rechtsmittelausführungen gestellte Frage, ob die Klägerin mit Punkt VI des Übergabs- und Schenkungsvertrages auch auf eine Irrtumsanfechtung wirksam verzichtet hat, kann daher dahingestellt bleiben.

Gemäß § 901, letzter Satz, ABGB sind bei unentgeltlichen Verträgen die bei den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden; bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden ist daher - zufolge § 572 ABGB - auch ein Motivirrtum relevant (Koziol-Welser8 I 121; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 901). Nach dem Wortlaut des § 572 ABGB macht aber ein Beweggrund, der sich als falsch erweist, die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (Weiß in Klang2 III 286 f) bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt das Gesetz hier an den Nachweis des Kausalzusammenhanges ganz besonders strenge Anforderungen. Der bloße Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht nicht aus; vielmehr ist der Nachweis der Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes erforderlich (SZ 52/173; 7 Ob 646/78; 8 Ob 556/83; 7 Ob 634/84). Wenngleich diese Entscheidungen allesamt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung betroffen haben, muß dies im Hinblick auf die Verweisung des § 901, letzter Satz, ABGB auch für unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden gelten. Die Berücksichtigung des Motivirrtums erklärt sich nämlich in beiden Fällen daraus, daß eben bei unentgeltlichen Geschäften das Vertrauen des Empfängers ganz allgemein schwächer geschützt wird (Koziol-Welser aaO). Wenn daher Welser (in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 572), Koziol-Welser (II8, 311) und Rummel (aaO) die Rechtsansicht vertreten, daß Voraussetzung der Anfechtung lediglich die Kausalität des Irrtums (Beweggrundes) sei, so kann ihnen höchstens dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrig bleibt (SZ 52/173; 7 Ob 634/84). Die Beweislast für das Vorliegen der Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln denjenigen, der die unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden wegen eines Motivirrtums anficht (so auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung: 7 Ob 634/84).

Die Klägerin stützte sich im vorliegenden Fall auf einen Irrtum darüber, daß durch den Abschluß des Übergabs- und Schenkungsvertrages und die zugleich erfolgte Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob den Miteigentumsanteilen des Beklagten zugunsten von dessen Ehegattin weder der Beklagte noch ihre Tochter Agnes als zweite Miteigentümerin in Hinkunft eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft rechtlich durchsetzen könnten, sowie darüber, daß der Beklagte entgegen seinem Versprechen die ins Auge gefaßte Hausreparatur nicht vorgenommen habe. Letzteres ist nach den Feststellungen nicht erwiesen. Der erstgenannte Irrtum betrifft aber die Rechtsfolgen des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes und ist daher schon deshalb ein Irrtum im Beweggrund, weil diese irrig angenommenen Rechtsfolgen nicht zum Inhalt des Übergabs- und Schenkungsvertrages gehört haben (Koziol-Welser8 I 120; Rummel aaO Rz 13 zu § 871). Es handelte sich insoweit um einen Irrtum über den "Endzweck der Einigung" im Sinne des § 901 ABGB, den die Klägerin mit dem Abschluß des Übergabs- und Schenkungsvertrages unter gleichzeitiger Belastung der Miteigentumsanteile des Beklagten mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten von dessen Ehegattin erreichen wollte (vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1, 325 f). Es ging ihr dabei darum, daß keines ihrer beiden Kinder eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durchsetzen können sollte. Dazu war jedoch die gewählte Vorgangsweise ungeeignet (vgl Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 830).

Die Klägerin hat aber gar nicht behauptet und nach den Feststellungen auch nicht nachgewiesen, daß dies die einzigen und ausschließlichen Beweggründe für die unentgeltliche Zuwendung ihrer Miteigentumsanteile an den Beklagten gewesen wären. Sie hat vielmehr vorgebracht - aber nicht erwiesen -, daß sie der Beklagte auch mit seinem Versprechen der Hausreparatur irregeführt habe. Im übrigen war der Beklagte ihr Sohn, mit dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gut verstand und der im Zuge der zwischen den Miteigentümern entstandenen Zwistigkeiten ihre Partei gegenüber seiner Schwester und deren damaligen Ehegatten ergriffen hatte. Es scheidet daher nicht schon von vornherein ein anderes wesentliches Motiv aus. Da die Klägerin somit weder behauptet hat noch erwiesen ist, daß der Abschluß des Übergabs- und Schenkungsvertrages einzig und allein auf diesem ihr unterlaufenen Motivirrtum (Rechtsfolgenirrtum) beruht hat, konnte ihrem Hauptbegehren kein Erfolg beschieden sein. Wenn sie in diesem Zusammenhang in ihrer Revisionsbeantwortung darauf verweist, sie sei jedenfalls auch in der Erwartung getäuscht worden, der Beklagte werde sich nach Abschluß des Vertrages in Zukunft gleichermaßen wie ein Sohn benehmen, und er werde ihr deshalb auch weiterhin nahestehen, so ist sie darauf zu verweisen, daß sie einen derartigen Irrtum über das zukünftige Verhalten des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Anfechtungsgrund geltend gemacht hat, eine Heranziehung der Lehre von der Geschäftsgrundlage bei einem Schenkungsvertrag aber nicht in Betracht kommt, weil die §§ 572, 901 ABGB für unentgeltliche Geschäfte keine Lücke aufweisen und hier das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse in den Fällen der §§ 947, 948 und 950 f regelt (Rummel aaO Rz 9 zu § 901; vgl Koziol-Welser8 I 326; SZ 51/25; SZ 54/71). Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin haben die Vorinstanzen auch zutreffend erkannt, daß sie n erster Instanz eine arglistige Herbeiführung oder Ausnützung ihres Motivirrtums durch den Beklagten nicht behauptet hat. Eine derartige vorsätzliche Täuschung durch den Beklagten (vgl Rummel aaO Rz 2 zu § 870) läßt sich dem maßgeblichen Tatsachenvorbringen der Klägerin nicht entnehmen; dieses ging vielmehr dahin, daß der Beklagte ihren Rechtsfolgenirrtum lediglich veranlaßt habe. Wohl schließt nach der herrschenden Rechtsprechung die Anfechtung wegen List diejenige wegen Irrtums ein (Rummel aaO Rz 19 zu § 871; SZ 46/84 uva), doch gilt dies nicht umgekehrt, weil die List zusätzliche Tatbestandsmerkmale erfordert, die beim Irrtum nicht vorhanden sein müssen (1 Ob 88/75; 7 Ob 579, 580/81). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen in Richtung einer arglistigen Ausnützung des Motivirrtums der Klägerin durch den Beklagten als "überschießend" - weil durch kein Prozeßvorbringen gedeckt - und daher unbeachtlich behandelt (ZVR 1981/255 ua).

Wenngleich schon aus allen diesen Gründen das Hauptbegehren der Klägerin scheitern muß, so ist doch ihr Eventualbegehren berechtigt:

Gemäß § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegen seinen Wohltäter eines "groben Undankes" schuldig macht; darunter wird eine gerichtlich strafbare Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen verstanden. Damit eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1, 621; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 948; EvBl. 1974/39; SZ 48/68 ua) überdies noch erforderlich, daß sich in der strafbaren Handlung des Beschenkten grober Undank in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes äußert; es muß eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit vorliegen. Für die Zurechenbarkeit ist auch das Bewußtsein erforderlich, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen (vgl NZ 1988, 13).

Die objektive Voraussetzung für den Widerruf der Schenkung der Klägerin an den Beklagten liegt nach den Feststellungen vor, weil sich der Beklagte zumindest einer Körperverletzung nach §§ 83 Abs.2 StGB schuldig gemacht hat; dieses Delikt zählt aber zu dem Kreis der in § 948 Satz 2 ABGB bezeichneten strafbaren Handlungen. Daß der Beklagte hiefür nicht strafgerichtlich verfolgt und verurteilt worden ist, spielt keine Rolle; die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes ist in einem solchen Fall vom Zivilgericht als Vorfrage zu prüfen (Schubert aaO Rz 2 zu § 948; JBl. 1973, 204; SZ 48/68).

Wenn auch am 16.12.1985 zwischen den Parteien bereits Streitigkeiten herrschten, so war die Körperverletzung der Klägerin durch den Beklagten grundsätzlich auch grober Undank im Sinne des § 948 Satz 2 ABGB, weil sie keineswegs mehr als verständliche Reflexhandlung des Beklagten darauf und auf die von der Klägerin verlangte Rückgabe der Wohnungsschlüssel und ihre Frage, ob er nicht noch einen (weiteren) Schlüssel habe, gewertet werden kann. Dazu kommt, daß der Beklagte seiner Mutter nicht einmal als Arzt Hilfe leistete, sondern sich nach ihrem von ihm veranlaßten Sturz umdrehte und wegging; schon darin zeigt sich eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit und eine gewollte Kränkung der Klägerin.

Der in Punkt VI des Übergabs- und Schenkungsvertrages beurkundete Widerrufsverzicht der Klägerin ist unbeachtlich, weil ein solcher Verzicht grundsätzlich gegen die guten Sitten verstößt (Stanzl aaO 624; Schubert aaO; EvBl. 1976/33; SZ 48/68). Unabhängig davon erlischt aber das Widerrufsrecht, wenn der Schenker nachträglich den Undank ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) verzeiht (Stanzl aaO; Schubert aaO). Auf eine solche nachträgliche "Verzeihung" hat sich der Beklagte in erster Instanz auch ohne nähere Konkretisierung berufen, und die Vorinstanzen haben - im Kleide einer Tatsachenfeststellung - eine solche Verzeihung rechtlich aus dem festgestellten nachträglichen Verhalten der Klägerin abgeleitet. Eine ausdrückliche Verzeihung steht nicht fest; eine schlüssige Verzeihung hätte jedoch zur Voraussetzung, daß sie sich aus dem gesamten Verhalten des Geschenkgebers mit Bestimmtheit ableiten ließe. Weder die Feststellung, daß die Klägerin den Beklagten und dessen Ehegattin auch nach dem Vorfall vom 16.12.1985 noch zu sich eingeladen hat, weil sie die Herbeiführung einer Versöhnung versuchen wollte, noch der Umstand, daß sie bei ihrer Parteienvernehmung die Frage, ob sie dem Beklagten verziehen habe, nicht beantwortet, jedoch erklärt hat, sie habe es "nicht vergessen", rechtfertigen mit Bestimmtheit den Schluß auf eine solche Verzeihung im Sinne einer schlüssigen Kundgabe eines entsprechenden inneren Vorganges, ebensowenig aber auch die Tatsache, daß die Klägerin nicht sofort mit dem Schenkungswiderruf und einer entsprechenden Klage reagiert hat. Mit ihren Einladungen wollte sie ja gerade eine Versöhnung mit dem Beklagten versuchen und herbeiführen; es ist aber nicht festgestellt, daß eine solche tatsächlich stattgefunden hätte. Dem Beklagten ist daher der ihm obliegende Beweis, daß ihm die klagende Geschenkgeberin verziehen habe, nicht gelungen.

Aus allen diesen Gründen war daher dem Eventualbegehren der Klägerin stattzugeben.

Der Ausspruch über die Kosten beruht - da der Beklagte nur einen Formalerfolg erzielt hat - in erster Instanz auf § 41 ZPO, in zweiter und dritter Instanz auf §§ 41, 50 ZPO.

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