JudikaturJustizRS0079373

RS0079373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Für die Zurechenbarkeit eines sich äußerlich als grober Undank darstellenden Verhaltens des Beschenkten gegenüber dem Schenker ist auch das Bewusstsein des Beschenkten erforderlich, durch sein Verhalten dem Schenker Kränkung zuzufügen.

Entscheidungen
11