JudikaturJustizRS0012444

RS0012444 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1996

Die Berücksichtigung des Motivirrtums erklärt sich in beiden Fällen daraus, daß bei unentgeltlichen Geschäften das Vertrauen des Empfängers ganz allgemein schwächer geschützt wird.

Entscheidungen
2