JudikaturJustizRS0012445

RS0012445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

War der irrtümliche Beweggrund der einzige, so macht der Nachweis des Irrtums die letztwillige Verfügung ungültig. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht hingegen nicht aus.

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9