RS0079468 – OGH Rechtssatz
RS0079468 – OGH Rechtssatz
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Grober Undank im Sinne des § 948 ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine strafgerichtliche Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass jede unter den Wortlaut des § 948 Satz 2 ABGB fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen ist, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet. Nur in einer solchen Handlung kann ein grober Undank gelegen sein, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenkes zu rechtfertigen. Dabei darf auch die subjektive Tatseite nicht außeracht gelassen werden.