JudikaturJustiz4Ob2307/96k

4Ob2307/96k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herwig P*****, Dienstnehmer, ***** vertreten durch Saxinger-Baumann Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 271.048,73 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. August 1996, GZ 4 R 150/96y-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Jänner 1996, GZ 6 Cg 115/95d-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin S 271.048,73 samt 1,5 % Zinsen pro Monat, kontokorrentmäßig berechnet, seit 1.7.1994 zu zahlen und die mit S 81.299,80 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten S 10.318,30 Umsatzsteuer und S 19.490 Barauslagen) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, auch 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18.11.1991 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und die S***** GesmbH (kurz: S*****) sowie der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über einen BMW 525 i. Gemäß Punkt 12 der zwischen den Streitteilen vereinbarten AGB ist der Leasinggeber berechtigt, den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung ua dann fristlos aufzulösen, wenn über den Leasingnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; sind mehrer Leasingnehmer vorhanden oder gibt es neben einem oder mehreren Leasingnehmern noch Sicherstellung leistende Dritte, kann der Leasinggeber den Leasingvertrag gegenüber allen Leasingnehmern vorzeitig auflösen, wenn ein Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung nur bezüglich eines von mehreren Leasingnehmern oder nur bezüglich eines Sicherstellung leistenden Dritten gegeben ist. Nach Punkt 13 AGB hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt am Tage der Vertragsbeendigung auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. Mehrere Leasingnehmer haften für alle Verpflichtungen aus dem Bestand und der Auflösung des Vertrages zur ungeteilten Hand (Punkt 15 AGB). Sind mehrere Leasingnehmer oder Sicherstellung leistende Dritte vorhanden, wird der auf der ersten Seite des Vertrages an erster Stelle bezeichnete Leasingnehmer zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt; er erhält die Erklärungen mit Rechtswirksamkeit für alle vorgenannten Personen zugestellt (Punkt 18 AGB).

Bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages hat der Leasinggeber neben den Ansprüchen auf Benützungsentzug und Rückstellung sowie sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag noch einen Schadenersatzanspruch, der die Leasingentgelte für die Zeit zwischen der Vertragsauflösung und dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende bzw dem Ende des Kündigungsverzichtes des Leasingnehmers, abgezinst mit der bei Vertragsauflösung geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Restwert und Umsatzsteuer umfaßt und sofort fällig ist; diese Forderung verringert sich um einen allfälligen, um alle Verwertungskosten gekürzten Verwertungserlös für das Leasingobjekt und etwaige Versicherungsleistungen; weitergehende Schadenersatzansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt (Punkt 16 AGB).

Am 26.5.1993 wurde über das Vermögen der an erster Stelle im Leasingvertrag genannten Leasingnehmerin, der Firma S*****, das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Überzahlung von S 7.760,18. Die Klägerin löste das Leasingverhältnis zum 26.5.1993 vorzeitig nach 19 Leasingmonaten auf. Am 24.6.1993 erstellte sie eine "Abbruchsrechnung" über 17 abgezinste Restentgelte, zuzüglich 32 % Umsatzsteuer, abzüglich der Überzahlung von S 7.760,18, insgesamt sohin über den Betrag von S 335.521,12 und übermittelte sie mit einem Schreiben, in dem die Vertragsauflösung wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erklärt wurde, der Firma S*****.

Der Beklagte stellte das Fahrzeug zunächst nicht zurück, sondern kündigte den Ankauf um S 280.000 an, was er jedoch nicht verwirklichte. Im September 1993 kam es auf Veranlassung des Beklagten zu einem Wechsel des Kfz-Versicherers. Am 22.11.1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß das Fahrzeug bei einer Überstellung schwer beschädigt wurde. Am 1.2.1994 übernahm die Klägerin das Fahrzeug in diesem Zustand. Der Sachverständige ermittelte zunächst einen Verkehrswert von S 110.000, eine Nachschätzung am 18.6.1994 ergab einen Verkehrswert von nur S 75.000. Am 23.6.1994 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug um S 85.000.

Durch Anwaltskosten, Barauslagen, Versicherungsprämien, Interventions- und Schätzungskosten entstanden der Klägerin Spesen in der Höhe von S 17.498,20. Die Zinsen bis zum 30.6.1994 betragen S 76.891,12. Abzüglich Benützungsentgelt, Ausgleichsquote, Versicherungsleistung und Verkaufserlös (insgesamt S 158.867,71) ergibt sich eine unberichtigte Forderung der Klägerin von S 271.048,73.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 271.048,73 sA. Sie habe wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma S***** von ihrem Auflösungsrecht auch gegenüber dem Beklagten Gebrauch gemacht.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe den Leasingvertrag als Verbraucher abgeschlossen. Ihm gegenüber sei eine Vertragsauflösung daher nur dann möglich, wenn er vorher persönlich erfolglos gemahnt oder ihm persönlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden sei. Anderslautende Vertragsbestimmungen seien gesetz- und sittenwidrig, weil sie den Beklagten gröblich benachteiligten. Dem Beklagten gegenüber sei die Vertragsauflösung nie erklärt worden. Die Klägerin habe ihm aber auch den Gebrauch des Fahrzeuges vertragswidrig entzogen, weil ihm mangels Verständigung nicht die Möglichkeit geboten worden sei, die offenen Leasingraten nachzuzahlen, um den Einzug des Fahrzeuges zu verhindern.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Sämtliche Vertragsbestimmungen, auf die sich die Klägerin berufen habe, verstießen nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Daß die Kündigung nur der Firma S*****, nicht aber auch dem Beklagten zugegangen sei, ändere nichts am Schadenersatzanspruch der Klägerin, weil der Zugang der Abbruchserklärung an die Firma S***** zufolge Punkt 18 AGB auch gegenüber dem Beklagten Rechtswirkungen entfalte. Der geltend gemachte Auflösungsgrund sei vertraglich vereinbart. Bestimmungen des KschG seien nicht anwendbar, weil der Beklagte den Leasingvertrag im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit abgeschlossen habe.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Voraussetzung für den geltend gemachten Nichterfüllungsschaden sei, daß der Leasingvertrag (auch) gegenüber dem Beklagten berechtigterweise vorzeitig aufgelöst worden sei. Die Klägerin sei zwar gemäß Punkt 12 AGB berechtigt, den Leasingvertrag gegenüber allen Leasingnehmern vorzeitig aufzulösen, wenn ein Auflösungsgrund auch nur bezüglich eines von ihnen gegeben sei. Die Vertragsauflösung gegenüber einem Leasingnehmer wirke daher nicht auch gegenüber anderen, vielmehr müsse sie auch gegenüber den anderen Leasingnehmern erklärt werden. Dabei komme der Klägerin Punkt 18 AGB zustatten, wonach der im Vertrag erstbezeichnete Leasingnehmer zur Entgegennahme der Auflösungserklärung auch gegenüber den anderen Leasingnehmern bevollmächtigt sei. Die Klägerin habe aber gar nicht behauptet oder bewiesen, daß sie die Vertragsauflösung auch gegenüber dem Beklagten erklärt habe. Aus dem an die Firma S***** gerichteten Abrechnungsschreiben gehe nur hervor, daß dieser gegenüber der Abrechnungsbetrag in Rechnung gestellt werde. Eine an die Firma S***** als Zustellungsbevollmächtigte übersandte Auflösungserklärung gegenüber dem Beklagten liege darin nicht. Das gleiche gelte für die Forderungsanmeldung im Ausgleich und das Mahnschreiben des Klagevertreters an den Beklagten vom 10.9.1993. Aus der Geltendmachung einer Geldforderung gegen den Beklagten lasse sich nämlich nur die Ansicht erkennen, daß der Beklagte den genannten Betrag schulde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zu den §§ 918, 921 und § 1118 ABGB ergangene Rechtsprechung nicht beachtet hat, wonach die Klage die Rücktrittserklärung ersetzt, wenn nach § 921 ABGB auf Ersatz geklagt oder die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund geltend gemacht wird; sie ist auch großteils berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt die Klage die Rücktrittserklärung, wenn nach § 921 ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird (SZ 27/141; JBl 1977, 543; JBl 1981, 256; JBl 1992, 318 mwN uva) oder wenn ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst wird (MietSlg 6.319, 8.666, 41.133 uva). Bei einer Personenmehrheit auf der Schuldnerseite ist die Auflösungserklärung - wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern zuzustellen; ist zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich, dann muß dies, um gegen den jeweiligen Solidarschuldner Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden; daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Solidarschuldner wirkt, gilt nämlich- mangels besonderer Vereinbarung - nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitschuldner, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt - gesondert gemahnt werden; die bloße Mahnung eines Mitschuldners muß er keineswegs gegen sich gelten lassen (JBl 1995, 467 mwN). Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirkte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde (ÖBA 1995, 996).

Wird ein Vertrag aus einem wichtigen Grund aufgelöst, der kein besonderes (vorausgehendes) Verhalten gegenüber dem Erklärungsempfänger erfordert, dann reicht jedenfalls die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung für die Beendigung des Vertrages aus. Die Streitteile haben in Punkt 12 der AGB als wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung ua die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen der Leasingnehmer vereinbart. Die Einräumung eines solchen Auflösungsgrundes ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig (vgl MietSlg 32.219). Punkt 12 der AGB sieht für den Fall einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite ausdrücklich vor, daß der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirkte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt. Darin liegt keine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, mußte ihm doch schon beim Vertragsabschluß klar sein, daß die Leasinggeberin den Vertrag nur mit einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite abschließen und aufrechterhalten wollte, die aber mit dem Ausfall eines von beiden Leasingnehmern durch Insolvenz wegfällt. Auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 und 2 KSchG liegt darin nicht, sodaß es auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluß hat, daß das Leasinggeschäft, welches der Beklagte, der als Geschäftsführer der Firma S***** über kein eigenes Unternehmen verfügte, nur für sich persönlich abgeschlossen hat, als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren ist (EvBl 1992/51). Die Bestimmung in den AGB über die Möglichkeit zur Vertragsauflösung wegen Insolvenz eines der Leasingnehmer begegnet insbesondere auch unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 167 zu § 6 KSchG).

Die Streitteile haben in Punkt 16 lit a AGB bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen vertraglichen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung vereinbart. In der Rechtsprechung wurde zwar früher die Frage, ob das Recht des Leasinggebers zur vorzeitigen Fälligstellung der Leasingraten auch für den Fall der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages besteht, bejaht (SZ 55/100; SZ 56/3). In ÖBA 1995, 996 wurde aber dann - unter Berufung auf Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft 275, 277, 283) - ausgesprochen, daß das nur vertretbar ist, wenn man die vereinbarte Zahlungspflicht nicht als Terminsverlust, sondern als Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses versteht. Der hier in den AGB für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung enthaltene Schadenersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse enthält keinen Hinweis, daß dafür auch ohne Verschulden gehaftet werden soll. Er steht somit nur bei Verschulden des Beklagten zu (vgl Krejci aaO 283; Iro, Terminsverlustklauseln in Leasingverträgen, RdW 1986, 265 ff [267]). Als (ehemaliger) Geschäftsführer der Firma S***** verantwortet der Beklagte jedoch deren Insolvenz. Den ihn gemäß § 1298 ABGB treffenden Entlastungsbeweis hat er gar nicht angetreten.

Die Vertragsauflösung erfolgte zwar erst mit dem Zugang der Auflösungserklärung, hier also erst mit der Zustellung der Klage am 28.10.1994. Daß die Schadenersatzforderung beginnend mit 18.6.1993 berechnet wurde, ändert aber nichts an ihrer ziffernmäßigen Berechtigung. Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein. Die nach dem 18.6.1993 vom Beklagten und von dritter Seite erbrachten Leistungen wurden von der "Abbruchsrechnung" ohnedies wieder abgezogen. Soweit sich der Beklagte in der Revisionsbeantwortung noch gegen die Einbeziehung des Restwertes des Fahrzeuges in die Schadensberechnung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß der für das Vertragsende kalkulierte Restwert des Fahrzeuges der Klägerin beim vorgesehenen Vertragsende durch Rückgabe des Fahrzeuges zukommen sollte. Dadurch, daß das Fahrzeug schwer beschädigt war, ist der Klägerin auch die Differenz zwischen Restwert und tatsächlichem Wert bei der Übergabe entgangen. Den erzielbaren Verkaufserlös aber hat die Klägerin ohnehin im Rahmen ihrer Schadensberechnung abgezogen.

Daher war die Entscheidung des Erstgerichts, allerdings nur in Ansehung des Kapitals und den daraus zustehenden vertraglichen Zinsen, wiederherzustellen. Auf die geltend gemachten 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen hat die Klägerin keinen Anspruch. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (WBl 1996, 369 mwN) ist in Österreich seit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages zur EU am 1.1.1995 die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach Verzugszinsen nach Art 8 Abs 1 lit a der 2.Umsatzsteuer-Richtlinie der EWG kein Entgelt bilden und von Zinsen, die einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Gegenwertes nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist, keine Umsatzsteuer zu entrichten ist (Rs 222/81 veröffentlicht ua schon in AnwBl 1983, 414). In diesem Umfang war daher das Zinsenmehrbegehren abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO.

Rechtssätze
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