JudikaturJustizRS0107127

RS0107127 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein.