JudikaturJustizRS0025098

RS0025098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2016

Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.

Entscheidungen
6