§ 888 Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
§ 888 Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung. — ABGB
§ 888 Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018612
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.