Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.
Rückverweise
Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt. 2. Die Bestimmungen der §§ 888 ABGB sind diesfalls unanwendbar.…
…Urteils) handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um eine gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung der Käufer der Anteile im Sinne des § 888 ABGB, sondern um gesonderte Rechtsbeziehungen zwischen den Verkäufern und Käufern der einzelnen Anteile, sodass jeweils der Erwerber nur die Haftung für den auf den von ihm…
…das diese übersteigende Zinsenmehrbegehren ab. Es sprach aus, daß eine Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehe. Es bestehe eine Solidarhaftung im Sinne des § 888 ABGB, weil die Beklagte stets mit ihrem Ehemann gemeinsam als Käuferin aufgetreten sei und nie in Abwesenheit des Ehemannes bei der Klägerin kaufte oder erklärte, sie…
…nach Treu und Glauben für die Aufhebung oder Anfechtung des ganzen Schuldverhältnisses als genügender Grund erscheint. Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang ³ § 888 ABGB Rz 25, 26 führt aus, eine derart allgemeine Aussage sei unzulässig, es seien vielmehr Fallgruppen zu bilden, wobei entweder die Auslegung der Bestimmung, die…
…300), auf die unbeschadet der Besonderheiten, die sich aus der Haftung des Beklagten als Bürge und Zahler ergeben, die Bestimmungen über die Gesamtschuld (§§ 888 ff. ABGB) anzuwenden sind. Diese Bestimmungen gelten für alle Fälle der Schuldgemeinschaft, "wenn kein anderes besonderes Verhältnis besteht" (§ 896 ABGB; Gschnitzer in Klang[2] IV/1…
…so daß sie insoweit Gesamtschuldner seien, als die Zahlung des einen den anderen befreie. Trotzdem könnten sie nicht als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 888 ff. ABGB. angesprochen werden. Die Verbindlichkeit sei nach wie vor ausschließlich eine solche des einen Ehegatten, von dem sie eingegangen wurde, nicht aber eine solche des anderen…
…handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf den, da das Gesetz nicht unterscheidet (WBl 1988, 29), die Regeln der §§ 888 ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 277; derselbe…
…selben Leistung verpflichtet (vgl SZ 67/153) und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet (vgl Gamerith in Rummel3 Rz 3 zu § 888 ABGB mwN), so entsteht eine Gesamtschuld; dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat (vgl Schima…
…Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander, zumindest dem Sinne nach, Anwendung finden müssen. Übrigens verweist auch der für gemeinschaftliche obligatorische Verhältnisse geltende § 888 ABGB. auf die Grundsätze der Gemeinschaft des Eigentums. Der Prüfung der Zuständigkeit sind nach § 41 Abs. 2 JN. die Angaben der Klage zugrunde zu legen…
…die dem Land Niederösterreich gegenüber ihre Anspruchsberechtigung zu Ungeteilter Hand begrundete und letzteres verpflichtete, seine Verbindlichkeiten ihnen gegenüber nur einheitlich zu erfüllen (§§ 825, 888 ABGB. einerseits, § 848 ABGB. andererseits). Der Oberste Gerichtshof folgt hier der Auffassung Gschnitzers (in Klang[2] zu § 888 ABGB. unter III/2 und insbesondere…
…nicht entgegen; es handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf die, da das Gesetz nicht unterscheidet, die Regeln der §§ 888 ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt (siehe auch SZ 52/185 = EvBl 1980…
…§ 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, daß auf mehrere Käufer einer Liegenschaft gemäß § 888 ABGB die Bestimmungen des 16.Hauptstücks des ABGB über die Miteigentumsgemeinschaft anzuwenden seien. Innerhalb eines derartigen Gemeinschaftsverhältnisses bestehe eine weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen die tätige…
…Ansprüche, die verschieden sind oder verschieden sein können, je nach Bedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten. Es bilden daher mehrere Unterhaltsberechtigte keine Gläubigermehrheit iSd §§ 888 ff ABGB, auch wenn in einem Urteil oder Vergleich ein gemeinsamer Unterhaltsbetrag zugesprochen bzw vereinbart wurde (10 Ob 42/13v; 1 Ob 276…
…kollektiven Vertretung) verpflichtet wurden. Auf diese Auslegung und deren Ergebnis geht die außerordentliche Revision nicht ein, sondern beharrt bloß unter Hinweis auf §§ 888 ff ABGB auf der Teilbarkeit der betriebenen Forderungen. Nicht nur, dass es deshalb an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge fehlt (RIS Justiz RS0043603; RS0041719 [T1 bis T4…
…Liegenschaft jeweils nur für die Hälfte des Geldanspruchs aktiv klagelegitimiert. Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit - hier der Kläger - ist an Hand der §§ 888 ff ABGB zu prüfen. Kraft Gesetzes entsteht Gesamthandgläubigerschaft, wenn mehreren Person eine unteilbare Leistung geschuldet wird (§ 890 ABGB), nach der neueren Rspr aber auch dann…
…Ansprüche, die verschieden sind oder verschieden sein können, je nach Bedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten. Es bilden daher mehrere Unterhaltsberechtigte keine Gläubigermehrheit iSd §§ 888 ff ABGB, auch wenn in einem Urteil oder Vergleich ein gemeinsamer Unterhaltsbetrag zugesprochen bzw vereinbart wurde (vgl Apathy/Riedler in Schwimann , ABGB³ § 888 Rz…
…Egglmeier in Schwimann² §§ 839, 840 Rz 7). Die Grundregel von den gleich großen Anteilen schlägte überdies nach § 888 ABGB auch im Schuldrecht durch; nach dieser Bestimmung wird dann, wenn zwei oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen oder es von…
…Ergebnis: Nach der Vereinbarung vom 10. 4. 1981 sollten keine gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung der Käufer der Geschäftsanteile im Sinne des § 888 ABGB, sondern Rechtsbeziehungen zwischen den Verkäufern und Käufern der einzelnen Anteile begründet werden, so daß jeweils der Erwerber nur die Haftung für den auf den von…
…Für eine Gestaltungserklärung gegenüber einer Personenmehrheit bedarf es daher d eren Zu gangs an alle Beteiligten ( Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang 3 § 888 ABGB Rz 27; vgl auch RS0025098 [ zu Auflösungserklärungen ]). Die Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts ist als Ausübung eines Gestaltungsrecht zu werten ( Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I…
…Klagevertreters Dr. Alfred Z***. Der Anspruch auf Bezahlung des jeweiligen Bestandzinses stelle eine Forderung dar, für welche bei mehreren Bestandgebern die Regeln der §§ 888 ff ABGB über die Gläubigermehrheit gälten. Der Bestandzins sei daher von der Gläubigermehrheit gemeinsam geltendzumachen (MietSlg 12.085, 27.114, 35.098; Gamerith, aaO, § 890 Rdz 7; vgl. auch…
…Bau abwickeln: S.10 zu ON 11) spricht überdies für die Zulässigkeit der Untervertretung. Nach bürgerlichem Recht besteht im Zweifel nur Anteilshaftung mehrerer Schuldner (§ 888 ABGB). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird aber Solidarhaftung immer dann angenommen, wenn dies der Parteienabsicht, der Verkehrssitte oder der Natur des Geschäftes entspricht, insbesondere wenn über…
…Annahme der Legitimation der Antragssteller durch das Rekursgericht im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Darüber hinaus trifft dies aber auch noch aus folgenden Überlegungen zu: § 888 ABGB erklärt auf die Schuldner- und Gläubigermehrheit die Grundsätze der Gemeinschaft für anwendbar (Geschnitzer in Klang2, IV/1, 279). Soweit daher die §§ 889 bis…
…Auseinandersetzung von Gewinn und Verlust, wozu auch eventuelle Impensenansprüche eines Ehegatten gegen den anderen gehören. Ob und inwieweit die Aufspaltung des an sich gemäß § 888 ABGB. grundsätzlich teilbaren Rückgabeanspruches Kostenfolgen nach sich ziehen kann, ist hier nicht zu prüfen. Auch aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Ausführungen bei Klang, III, S. 862…
…C 23/03i des Bezirksgerichtes Steyr) feststehe. Da die Verpflichtung aus der Garantiezusage im Schreiben vom 15. 4. 1999 eine Gesamtschuld der Streitteile gemäß § 888 ff ABGB, insbesondere § 891 ABGB, darstelle, werde nach Zahlung Ersatz gemäß § 896 ABGB von den Beklagten als Mitschuldner begehrt. Zum gänzlichen Regress seien die Beklagten…
…in der Revision vertretenen Auffassung geht nicht nur die herrschende Lehre, sondern auch die Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 888 ff ABGB über Mehrheiten im Schuldverhältnis dispositiv sind, also Gläubigermehrheiten iSd § 890 Satz 2 ABGB oder § 892 ABGB durch vertragliche Vereinbarungen auch…
…auch keine Solidarverpflichtung der Beklagten und von D***** angenommen. Vielmehr ist es in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass nach den §§ 888, 889 ABGB eine teilbare Leistung (in einem einheitlichen Schuldverhältnis) vorliege und im Zweifel von gleich großen Anteilen der beiden Schuldner an der Verpflichtung auszugehen sei. 3.2 Nach…
…auch Gschnitzer in Klang 2 IV/1 , S. 281, der bei der Gemeinschaft von Forderung und Schuld primär die Bestimmungen der §§ 888 ff ABGB anwenden, nur subsidiär – wenn diese nicht ausreichen – jene der §§ 825 ff ABGB heranziehen und nur die reinen Gestaltungsrechte über ein…
…unterschiedlichen Begehren zu verneinen ist (2 Ob 253/59 = RZ 1959, 157 = RIS-Justiz RS0026593; Apathy/Riedler in Schwimann ³ § 888 ABGB Rz 3; Gamerith in Rummel ³, § 888 ABGB Rz 3; aA Perner in Klang/Fenyves/Kerschner/Vonkilch ³ § 888…
…R*** AG nach den §§ 825 ff ABGB in Rechtsgemeinschaft gestanden sei, spricht bereits gegen die Schlüssigkeit des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches. § 888 ABGB erklärt nämlich auf die Schuldner- und Gläubigermehrheit die Grundsätze der Gemeinschaft für anwendbar (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 279). Soweit daher die §§ 889…
…Beitragsrückstände bezog, lag insoweit Solidarhaftung vor; hiefür genügte, daß es sich um dieselbe Leistung handelte, wenn auch der Rechtsgrund verschieden war (Gamerith in Rummel2 § 888 ABGB Rz 3 f, § 891 Rz 2). Mit dem Klagsvorbringen wird in Wahrheit weder die Rechtskraft noch die Richtigkeit des gegen die Klägerin und ihren…
…und Pflichten in gleicher Weise teilbar sind, sondern diese Teilbarkeit auch dem Willen beider Parteien entspricht (Gschnitzer in Klang-Komm.[2] IV 281, zu § 888 ABGB., III 2, bei Anm. 30). Dazu haben die Untergerichte festgestellt, daß eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht ermittelt werden kann, zumal da vor der Darlehenszusicherung keine mündlichen…
…P***** GmbH zu übernehmen, sei als Schuldbeitritt anzusehen. Ein solcher unterliege keiner besonderen Formvorschrift. Durch den Schuldbeitritt entstehe Mitschuldnerschaft, die nach den §§ 888 ff ABGB zu beurteilen sei. Gemäß § 893 ABGB dürfe ein Gläubiger von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern, sobald ein Mitschuldner ihm das Ganze entrichtet…
…geben. Die Berufung ist iS des Aufhebungsantrages berechtigt. A.) I.) Ist eine vereinbarte Leistung teilbar, haften mehrere Schuldner im Zweifel nur für ihre Anteile (§ 888 ABGB - Geteiltes Schuldverhältnis). Bei einem Gesamtschuldverhältnis haften mehrere Personen solidarisch. Eine Gesamthandschuld - mehrere Personen schulden eine nur gemeinsam erbringbare Leistung - begründet eine noch engere Verknüpfung zwischen…
…zu. Aus den Regelungen über die Gläubigermehrheit bei gesetzlich oder vertraglich unteilbaren Ansprüchen auf Sachleistung nach den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Berechtigung oder Korrealität (§§ 888 ff. ABGB) ist das grundsätzliche Forderungsrecht jedes einzelnen Mitberechtigten abzuleiten. Das muß auch für Unterlassungs-, Wiederherstellungs-, Löschungs- oder Feststellungsansprüche anerkannt werden. Das Gesetz räumt dem leistungswilligen Schuldner…
…zu. Aus den Regelungen über die Gläubigermehrheit bei gesetzlich oder vertraglich unteilbaren Ansprüchen auf Sachleistung nach den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Berechtigung oder Korrealität (§§ 888 ff ABGB) ist das grundsätzliche Forderungsrecht jedes einzelnen Mitberechtigten abzuleiten. Das muß auch für Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche anerkannt werden. Das Gesetz räumt dem leistungswilligen Schuldner im Falle…
…solchen Fall dann überhaupt zwei selbständige Schuldverhältnisse vor ( Gamerith/Wendehorst aaO Rz 11; vgl auch Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 888 ABGB Rz 15). Für den vorliegenden Fall ist deshalb entscheidend, ob zwei Vermittlungsaufträge jeweils über den Hälfteanteil erteilt wurden oder ob ein einheitlicher Vermittlungsauftrag über…
…zu entnehmen, daß die Hilfeleistung als Abgeltung konkreter Unterhaltsansprüche anzusehen sei. Durch die Anweisung zur ungeteilten Hand sei eine gemeinschaftliche Berechtigung im Sinne des § 888 ABGB entstanden; die Forderung sei nach den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft zu teilen. Da den Hinterbliebenen die Geldsumme aufgrund einer im Gesetz angeordneten Auslobung zugekommen sei, bestehe…
…Geldansprüchen im Sinne der Judikatur ändere nichts, weil sämtlichen verbliebenen Anspruchsberechtigten schon aufgrund ihrer gemeinsamen Klagsführung zumindest schlüssig von den dispositiven Bestimmungen der §§ 888 ff ABGB abgegangen seien. Damit sei auch für die zahlungspflichtige Beklagte kein erkennbarer Nachteil verbunden, könne sie doch anstelle der Aufteilung ein- und desselben Betrags auf mehrere…
…185) oder ungerechtfertigter Bereicherung (SZ 54/155) beruhende Gesamtschulden (Gamerith in Rummel2, Rz 1 zu § 896 ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 2 zu § 888 ABGB, jeweils mwN) und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte "unechte Solidarität" vorliegt (SZ 62/66; JBl 1987, 670…
Unterhaltsanspruches der Ehegattin und der in ihrer Erziehung verbleibenden Kinder im Scheidungsvergleiche mit einem ungeteilten Gesamtbetrage schafft zwischen Mutter und Kindern kein Gemeinschaftsverhältnis nach § 888 ABGB.…