ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
§ 888 Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.
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