BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 888

§ 888Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.

Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.

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