JudikaturJustiz3Ob38/90

3Ob38/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** Stahlbau und Kunstschmiede GesmbH Co KG, Pfaffenhofen 94, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien 1.) C***P***M*** Baubedarf Herbert C*** KG, Mutters, Dorfstraße 66 b, 2.) A*** Bank Gesellschaft mbH, Wien 1., Operngasse 2, vertreten durch Dr. Erich Schwinner und Dr. Georg Walderdorff, Rechtsanwälte in Wien, und 3.) Fratelli A*** S.p.A. I-35010 Gazzo, Via Alferi Nr. 12, Italien, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zustimmung zur Ausfolgung und Unzulässigkeit einer Exekution (Revisionsinteresse S 523.866,67), infolge Revision der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1989, GZ 3 a R 387/89-20, womit infolge Berufung der klagenden sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. April 1989, GZ 20 C 48/88-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die zweit- und drittbeklagte Partei sind schuldig, der klagenden Partei die mit je S 17.377,24 (darin S 2.892,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20.2.1986 wurde in einem von der Sparkasse Innsbruck-Hall Tiroler Sparkasse als führender betreibender Partei gegen die verpflichteten Parteien C***P***M*** Baubedarf Herbert C*** KG (im folgenden kurz: KG) und Herbert C*** persönlich betriebenen Fahrnisexekutionsverfahren die auf der Liegenschaft EZ 2090 der KG Kematen errichtete Lagerhalle (ein Superädifikat) versteigert. Die zweitbeklagte Partei meldete bei der am 2.4.1986 durchgeführten Verteilungstagsatzung im Range nach der führenden betreibenden Sparkasse Innsbruck-Hall auf Grund eines ihr zustehenden (durch Hinterlegung in der Urkundensammlung begründeten) Höchstbetragspfandrechtes den Betrag von S 1,544.811,35 an. Das Exekutionsgericht lehnte jedoch eine solche Zuweisung mit der Begründung ab, die vorgelegte Pfandurkunde richte sich nur gegen Herbert C*** persönlich, der aber nach der Aktenlage nicht als Eigentümer des versteigerten Superädifikats anzusehen sei, und wies vom restlichen Meistbot (nach Berichtigung der Forderung der Sparkasse Innsbruck-Hall von zusammen S 460.559,69) der nunmehr drittbeklagten Partei Fratelli A*** S.p.A. S 867.049,52 zu. Diese war dem Exekutionsverfahren als betreibende Partei gegen die nunmehr erstbeklagte KG beigetreten.

Bei der versteigerten Lagerhalle handelt es sich um eine Stahlkonstruktion mit außerseitiger Trapezblechverkleidung und einem Satteldach. Dieses besteht aus Stahldreieckbindern mit Trapezblechverkleidung. Die Fundamente der Halle sind in Stahlbeton eingelassen. Die Halle hat einen Betonboden. In ihrem westseitigen Teil befinden sich Büroräume, ein Nebenraum, ein Gang und ein WC. In den Büroräumen befinden sich Teppichböden, während der Nebenraum und der Gang PVC-Böden und das WC einen Fliesenboden aufweist. Die Außentüren sind aus Metall mit Glas, während die Fenster in Kunststoff mit Isolierverglasung ausgeführt sind. Die Innentüren bestehen aus Stahlzargen mit Naturholzblättern. Die Büroräume wurden isoliert, die Heizung erfolgt über Elektrostrahler. Der Platz um die Halle wurde zur Gänze asphaltiert, weiters wurde eine Einfriedung errichtet. Die klagende Partei hatte die Stahlkonstruktion mit den außenseitigen Trapezverkleidungen sowie dem Satteldach geliefert und daraus die Halle errichtet. Die übrigen komplettierenden Arbeiten wurden von anderen Firmen durchgeführt. Sowohl die Auftragsbestätigung als auch die von der klagenden Partei ausgestellte Rechnung tragen den Vermerk "... Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum". Die Kaufpreisforderung der klagenden Partei sollte mittels dreier Wechsel über je S 283.333,33 beglichen werden. Dazu kam noch infolge nachträglicher Erhöhung der Auftragssumme ein weiterer Betrag von S 16.000,-- (über den keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen wurde). Der erste Wechsel wurde von der erstbeklagten Partei eingelöst, auf den zweiten Wechsel zahlte sie nur S 116.000,--, auf den dritten Wechsel nichts mehr. Die klagende Partei verkaufte (richtig: reichte zum Diskont ein) den nicht zur Gänze und den nicht eingelösten Wechsel der Raiffeisenkasse Telfs und Umgebung reg. Gen.mbH. Die erstbeklagte Partei kam der mit Vergleich vom 4.3.1986 übernommenen Verpflichtung, der R*** Telfs binnen 14 Tagen die mit S 449.999,90 sA verglichene Wechselschuld und die Prozeßkosten zu bezahlen, nicht nach. Die R*** Telfs hat die klagende Partei mit diesen Beträgen (richtig: bereits am 3.1.1985, 11.3.1985 und 25.4.1985) rückbelastet (Beilagen Qu bis S).

Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.4.1987 zu S 56/87 wurde über das Vermögen der klagenden Partei der Konkurs eröffnet, welcher mit rechtskräftigem Beschluß vom 20.10.1987 nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben wurde. Von der Kaufpreisforderung der klagenden Partei sind noch S 523.866,67 offen.

Mit der am 21.10.1988 ursprünglich noch gegen weitere Beklagte eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei gegenüber der drittbeklagten Partei, die Exekution für unzulässig zu erklären, und alle beklagten Parteien schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung eines Betrages von S 682.614,80 aus dem beim Bezirksgericht Innsbruck erliegenden Versteigerungserlös für die Lagerhalle einzuwilligen. Die beklagten Parteien hätten auf Grund des Eigentumsvorbehaltes weder ein vertragliches noch ein richterliches Pfandrecht erwerben können.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Es sei kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Die gelieferten Stahlteile seien nicht sonderrechtsfähig. Da die zweitbeklagte Partei ihr Pfandrecht gutgläubig erworben habe, sei ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erloschen. Überdies verstoße die klagende Partei gegen ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie lediglich die hier beklagten Parteien und nicht auch die Sparkasse Innsbruck-Hall in Anspruch nehme. Die drittbeklagte Partei wendete schließlich ein, der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei sei zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht mehr aufrecht gewesen. Diese sei daher aktiv nicht legitimiert. Darüber hinaus sei die gegenständliche Klagsführung verspätet.

Das Erstgericht erklärte die Exekutionen der zweit- und drittbeklagten Partei im Umfang von S 523.866,67 für unzulässig und verpflichtete alle drei Beklagten, der Ausfolgung dieses Betrages aus dem hinterlegten Meistbot an die klagende Partei zuzustimmen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht bejahte den aufrechten Bestand des Eigentumsvorbehaltes der klagenden Partei, der trotz der Verpfändung der Halle an die zweitbeklagte Partei und exekutiv erworbenen Pfandrechtes der drittbeklagten Partei nicht untergegangen sei. Während nämlich die Vorgangsweise der zweitbeklagten Partei beim Pfanderwerb als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden müsse, könne sich der Eigentümer des Pfandgegenstandes, welcher sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befand, gegen den betreibenden Gläubiger mit einer Klage nach § 37 EO wehren und somit sein Recht wahren. Dabei stehe es dem Widerspruchsberechtigten auch frei, gegenüber welchen Gläubigern er sein Recht geltend mache. Die Nichtberücksichtigung der Gläubigerin Sparkasse Innsbruck-Hall stelle keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht dar. Nach dem erteilten Zuschlag könne sich der Eigentumsanspruch des früheren Eigentümers allerdings nur noch auf den Erlös der exekutiv versteigerten Sache in dem Umfang richten, in dem die restliche Kaufpreisforderung noch aushafte. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß die Anführung der zweitbeklagten Partei (die ja kein Exekutionsverfahren gegen die erstbeklagte Partei angestrengt hatte) aus dem Punkt II/1 zu entfallen habe. Die Begründung des Eigentumsvorbehaltes an einer im Rahmen eines Werklieferungsvertrages errichteten verkleideten und überdachten Stahlkonstruktion, die zur Entstehung eines Superädifikats geführt habe, sei rechtlich möglich, weil die von der klagenden Partei gelieferten und verarbeiteten Baubestandteile die Hauptsache der Lagerhalle darstellten. Die von der zweitbeklagten Partei verabsäumte Einsicht in die Auftragsbestätigung und die Rechnung der klagenden Partei falle ihr als grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Eigentumsvorbehalt der Klägerin sei mit dem Verkauf der Wechsel an die R*** Telfs nicht untergegangen, weil es bei dieser Zession nicht zu einer für die Übertragung von Sachenrechten erforderlichen Übertragungsakt gekommen sei. Die Frage, ob die erstbetreibende Sparkasse, der ein Meistbotsteil bereits angewiesen worden sei, von der Klägerin mitgeklagt hätte werden müssen, sei im Berufungsverfahren kein Streitgegenstand mehr.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der zweit- und drittbeklagten Partei sind nicht berechtigt.

Die zweitbeklagte Partei hat ihre Berufung gegen das Ersturteil nicht auf die nunmehr geltend gemachte Aktenwidrigkeit gestützt. Die Behauptung einer im Berufungsverfahren nicht gerügten Aktenwidrigkeit des Ersturteils kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgetragen werden (MGA ZPO14 § 503/89). Im übrigen hat das Erstgericht die Rückbuchung der nicht einbringlich gemachten Wechselbeträge nach den Urkunden Qu, R und S unbekämpft festgestellt. Es ging daher von der Richtigkeit der dort aufscheinenden Rückbuchungsdaten aus, sodaß auch aus diesem Grund der von der zweitbeklagten Partei behaupteten Aktenwidrigkeit keine Relevanz zukommt. Auch der behauptete Verfahrensmangel ist, wie im folgenden dargelegt wird, ohne rechtliche Bedeutung. Die zweitbeklagte Partei hat ihr Pfandrecht durch Hinterlegung in der Urkundensammlung erworben, die drittbeklagte Partei hat sich an der Versteigerung eines Superädifikats beteiligt und daraus einen Teil des Erlöses zugewiesen erhalten. Beider Rechte setzen somit das zunächst bestrittene Superädifikat voraus. Aber auch der Sache nach ist diese Eigenschaft nicht zweifelhaft: Die von der klagenden Partei errichtete Halle stellt den Baukörper dar, in und um den von anderen Professionisten bloß solche Adaptierungen vorgenommen worden sind, als Zubehör der Halle qualifiziert werden können. Ein Superädifikat ist, sofern es nicht auf Dauer errichtet wird, trotz fester Verbindung mit dem Grund und trotz der sich daraus möglicherweise ergebenden Tatsache, daß es nicht ohne Zerstörung der Substanz wieder entfernt werden kann, eine bewegliche und sonderrechtsfähige Sache (zuletzt SZ 58/23 = MietSlg 37.030/12), an ihr konnte daher ein Eigentumsvorbehalt begründet werden (EvBl 1976/105 mwN sowie Aicher in Rummel, ABGB, Rz 38 zu § 1063). Zweck des Eigentumsvorbehaltes ist es, die eigentumsbegründende Wirkung der Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des gestundeten Kaufpreises aufzuschieben (JBl. 1965, 520). Dies bewirkt die Sicherstellung des Eigentümers gegen den Eigentumsverlust vor Erhalt der Gegenleistung (SZ 55/152). Der Vertrag zur Errichtung der Halle war ein beiderseitiges Handelsgeschäft der klagenden und der erstbeklagten Partei. § 381 Abs 2 HGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 373 ff HGB auf jene Werkverträge (Kramer in Straube, HGB, Rz8 vor §§ 372 bis 382), bei denen aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache erzeugt wird (Werklieferungsvertrag). Der Unterscheidung von Kauf- und Werkvertrag kommt somit in diesem Bereich keine Bedeutung zu. Da die Stahlträger und Trapezbleche der Halle von der klagenden Partei beigestellt wurden, konnte somit am Werk der klagenden Partei Eigentumsvorbehalt begründet werden. Dem von der zweitbeklagten Partei vermißten Sachverständigenbeweis kommt keine rechtliche Bedeutung zu.

Ein Wechsel wird im Zweifel zahlungshalber genommen. Der Eigentumsvorbehalt für die mit dem Grundgeschäft übertragene Sache erlischt daher erst mit der Einlösung des Wechsels (Aicher aaO Rz 84 zu § 1063 mwN, sowie JBl 1988, 311 = RdW 1987, 157). Die Kaufpreis- oder Werklohnschuld ist erst dann getilgt, wenn die Bank, an die der Wechsel weitergegeben worden ist, dem Vorbehaltseigentümer den Gegenwert vorbehaltslos gutgeschrieben hat (ähnlich QuHGZ 1983/214). Das Diskontgeschäft ist kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern nur eine From der Verwirklichung eines anderen Geschäftes. Dieses andere Geschäft, das Kausalgeschäft, kann Kauf oder Darlehen sein. Kauf liegt nur vor, wenn der Diskontgeber den Wechsel endgültig übernimmt. Ist ein Darlehensvertrag anzunehmen, so wird der Wechsel zahlungshalber übernommen (Baumbach-Hefermehl Komm. zum Wechsel- und ScheckG16 Rz 15 zu Art 11 WG). Beim Darlehensvertrag schreibt die Bank das Realisat aus dem Diskont des Wechsels, der nach den bei der Bank bestehenden Abwicklungsvorschriften vorgenommen wird, dem Konto des Kunden gut. Bei dieser Art von Kreditverträgen werden die weiteren Dispositionen gegenüber dem Kunden im Rahmen des Giro- und Kontokorrentvertrages ausgeführt. Allerdings sind diese Dispositionen durch ein wenn auch vom vorbehaltenen Eingang bedingtes Guthaben gedeckt. Hierin liegt das typische kreditrechtliche Moment (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge II 26 f). Der Einreicher muß bei der Wechseldiskontierung daher stets damit rechnen, daß die Bank die Wechsel zum Rediskont gibt (vgl. Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I, 132). Dies entspricht Punkt 53 Abs 1 der AGB der Kreditunternehmungen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin durch die Diskontierung der Wechsel an die R*** Telfs nicht verloren gegangen ist. Für die Meinung der drittbeklagten Partei, daß eine Zession vorlag, fehlt es an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage.

Die Begründung von Eigentumsvorbehalt an verkauften Baumaterialien ist bekanntermaßen weit verbreitet. Ist es üblich, daß gelieferte Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft bzw. geliefert werden, dann besteht in jedem Fall der Verdacht, daß es sich um Vorbehaltsware handeln könnte. Der Pfandnehmer darf sich in solchen Fällen nicht mit der Erklärung seines Vertragspartners begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können. Er ist vielmehr gehalten, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, besonders der Rechnungen und Zahlungsbelege zu überprüfen; die Unterlassung solcher Nachforschungen ist grob fahrlässig (SZ 23/379, JBl. 1986, 234 und 235). Die zweitbeklagte Partei wäre daher verpflichtet gewesen, sich von Herbert C***, der zugestanden hat, daß ihm die Halle unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist, die Auftragsbestätigung und die Rechnung der klagenden Partei vorzeigen zu lassen. Daß die pflichtgemäße Nachforschung keinen Erfolg gehabt hätte, ist nach den Feststellungen auszuschließen (vgl. aber überdies Schumacher in Straube, HGB, Rz 11 zu § 366 mwN). Der Anspruch des Vorbehaltseigentümers auf das Meistbot leitete sich aus seinem Eigentumsrecht ab; mit dessen Geltendmachung wird ein Surrogat eines dinglichen Rechtes und kein Bereicherungsanspruch verfolgt. Der Rechtsauffassung der Unterinstanzen ist beizupflichten, daß es Sache des dinglich Berechtigten ist, gegen wen er sein Recht verfolgt, und daß ihn keine Verpflichtung trifft, alle, die sein dingliches Recht verletzen, mit Exszindierungsklage zu belangen. Eine Verkürzung der Revisionswerber konnte schon deshalb nicht eintreten, weil bei einem Meistbotsrest von rund 1,710.000,-- S und einer Zuweisung von rund S 460.000,-- an die Sparkasse Innsbruck-Hall dieser auch im Falle einer gegen sie erhobenen Exszindierungsklage volle Befriedigung ihrer Forderung zugestanden wäre, für die der nach Abzug der Kaufpreisrestforderung verbleibende Meistbotsrest voll ausreichte.

Auf den Vorwurf, die Berichtigung des Urteilsspruches durch die Maßgabebestätigung des Berufungsgerichtes käme einem Berufungserfolg der zweitbeklagten Partei gleich, der einen Kostenzuspruch an sie nach sich ziehe, war nicht einzugehen, weil die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.

Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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