§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes — StGB
§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Deliktsfall nach Abs. 2 ist konkretes Gefährdungsdelikt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029730
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.