Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 183

§ 183Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    7