§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
In Kraft seit 01. Januar 1975
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§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes — StGB
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 183 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
…Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu…
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