JudikaturJustizRS0019395

RS0019395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1990

Der Wechseleskomptvertrag ist ein Darlehensvertrag oder, wenn der Wechsel gegen Bezahlung der Eskomptsumme auf den Eskomptgeber übertragen wurde und dieser in den Besitz des Papieres und der damit verbundenen Rechte gelangt, ein Kaufvertrag.

Entscheidungen
3