(1) Gegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.
(2) Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Fall als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3) Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Exekutionsgericht zuständig.
(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
EO · Exekutionsordnung
§ 37 Widerspruch Dritter
…Widerspruch Dritter § 37. (1) Gegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teil…
§ 42 Aufschiebung der Exekution
…bewirken oder sicherzustellen bereit ist; 5. wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen…
§ 44 Sicherheitsleistung
…Verpflichteten (§ 32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§ 37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er…