Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 5.878,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 447,15 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 21. Jänner 1983 wurden im Rahmen einer von der beklagten Partei gegen die verpflichtete Partei A. S***** Gesellschaft mbH geführten Fahrnisexekution ein Bürohaus und eine Halle als Superädifikate gepfändet, welche auf dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden Grundstück …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht begründet. Die klagende Partei macht in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen geltend, dass der Klage schon deshalb stattzugeben sei, weil gar kein Superädifikat vorliege (das ist der hilfsweise erhobene Klagsgrund), wobei vor allem auf das äußere Erscheinungsbild und die fehlende …