JudikaturJustiz2Ob279/05a

2Ob279/05a – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dietrich K*, vertreten durch Dr. Peter Borowan und andere Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Josef S*, vertreten durch Mag. Roland Olsacher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 7.200 sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. Juli 2005, GZ 3 R 113/05k 39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 20. Dezember 2004, GZ 3 C 1101/02k 32, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Jänner 2005, GZ 3 C 1101/02k 35, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kam der Kläger am 1. 7. 2001 in Seeboden mit seinem Fahrrad zu Sturz, als er aus der Steinerstraße nach rechts in den Süduferweg einbiegen wollte. Da der hiefür vorgesehene Fahrbahnast durch Blumentröge und vor diesen Trögen geparkte Fahrzeuge zur Gänze versperrt war, musste der Kläger die im Kreuzungsbereich angebrachte dreiecksförmige Verkehrsinsel an deren nördlichen Ecke umfahren. Dabei war er gezwungen, das Fahrrad unter einem bestimmten Anstellwinkel zu halten und nach Ausführung eines Viertelkreises wieder in die Pedale zu treten. Der Kläger stürzte, weil das rechte Pedal während dieses Fahrmanövers die Fahrbahnoberfläche berührte. Der Beklagte hatte die Blumentröge ohne behördliche Genehmigung aufgestellt, um den fließenden Fahrzeugverkehr von seinem Hotel fern zu halten.

Das Berufungsgericht, das von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers ausgegangen ist, hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, dass einheitliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, wann dem Übertreter der Schutznorm des § 82 StVO die Übertretung als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von beiden Parteien erhobenen Revisionen sind entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS Justiz RS0107773).

Aber auch in den Revisionen werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.

1. Zur Revision des Klägers:

Die Verschuldensabwägung richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 62/05i; 2 Ob 162/05w; RIS Justiz RS0087606, RS0042405). Dem Kläger wäre es bei entsprechender Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewesen, Geschwindigkeit und Fahrlinie an die aus seiner Annäherungsrichtung leicht erkennbaren örtlichen Gegebenheiten so anzupassen, dass er ohne Sturzgefahr in den 6,5 m breiten nördlichen Fahrbahnast des Süduferweges einbiegen hätte können. Eine seine Sicherheit besonders gefährdende Verkehrssituation geht aus den Feststellungen nicht hervor. Dem Berufungsgericht ist daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es angesichts des gravierenden fahrtechnischen Fehlers des Klägers eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu dessen Lasten für sachgerecht hielt.

2. Zur Revision des Beklagten:

Wurde ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz - wie hier die unterlassene Einvernahme eines Zeugen - in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS Justiz RS0042963 [T 45], RS0106371; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I § 503 ZPO Rz 34 und 121). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verworfen hätte (Zechner aaO Rz 45 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist gemäß § 82 Abs 1 StVO eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, deren Erteilung entweder in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (§ 94d Z 9 StVO) oder in jenen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b StVO) fällt (vgl dazu 2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23). Die Erteilung der Bewilligung setzt unter anderem voraus, das durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 82 Abs 5 StVO). Die diese Vorschrift ergänzende Bestimmung des § 83 Abs 1 StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist (vgl Dittrich/Stolzlechner, StVO3 § 83 Rz 1 und 3).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die §§ 82 und 83 StVO Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist (ZVR 1980/344; 2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23; RIS Justiz RS0027673). Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, wo die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten solle. Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (1 Ob 34/05i = ZVR 2005/121 mwN; RIS Justiz RS0008775). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (1 Ob 34/05i = ZVR 2005/121 mwN; RIS Justiz RS0082346).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Verletzung der Schutznorm des § 82 StVO durch den Beklagten stehe mit dem Schaden des Klägers im Rechtswidrigkeitszusammenhang, hält sich im Rahmen des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes. Sie bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Das den Kläger ein „sehr großes Eigenverschulden" trifft, begründet sein überwiegendes Mitverschulden, beseitigt aber nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang (RIS Justiz RS0022580).

Der Einwand, die Blumentröge hätten zu keiner Gefahrenerhöhung für den Verkehrsteilnehmer geführt, lässt jene Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt, aus denen sich die durch die veränderte Gestaltung des Kreuzungsbereiches bedingte Notwendigkeit eines schwierigeren, wenngleich lösbaren Fahrmanövers für einen von der Steinerstraße in den Süduferweg nach rechts einbiegenden Radfahrer ergibt. Der Beklagte hat durch das Aufstellen von Blumentrögen auf der Fahrbahn des Süduferweges ohne behördliche Bewilligung die Schutznorm des § 82 Abs 1 StVO objektiv verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hatte er daher zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; 2 Ob 36/00h = ZVR 2002/3; 2 Ob 23/02z; 2 Ob 138/05s ua).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht, steht mit der zitierten Rechtsprechung im Einklang, zumal sich der Beklagte auf die Unkenntnis der verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht einmal berufen hat. Seine erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, er habe über eine mündliche Zustimmung (des Bürgermeisters) zum Aufstellen der Blumentröge verfügt, wurde bereits vom Berufungsgericht als unbeachtliche Neuerung qualifiziert. Ob aber ein geringes Verschulden vernachlässigt werden kann, stellt, wie sich schon aus den Ausführungen zu Punkt 1. ergibt, ebenfalls eine regelmäßig nicht revisible Frage der Verschuldensabwägung dar (2 Ob 213/02s; 2 Ob 65/05f; 2 Ob 162/05w). In der Bemessung des Verschuldensanteiles des Beklagten mit einem Viertel ist keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken.

3. Zu beiden Revisionen:

Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, sind beide Revisionen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Hingegen hat der Kläger die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten nicht releviert.

Rechtssätze
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