RS0008775 – OGH Rechtssatz
RS0008775 – OGH Rechtssatz
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Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte. Für den Schutzzweck der übertretenen Norm ist das innere Vorhaben der die Aufstellung eines Verkehrszeichens anordnenden Behörde unbeachtlich.