RS0022580 – OGH Rechtssatz
RS0022580 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dass der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schadenseintritt vermeiden konnte, begründet sein Mitverschulden; dieses kann aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des vorschriftswidrig Handelnden und dem eingetretenen Schaden nicht beseitigen.