JudikaturJustizRS0022580

RS0022580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Dass der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schadenseintritt vermeiden konnte, begründet sein Mitverschulden; dieses kann aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des vorschriftswidrig Handelnden und dem eingetretenen Schaden nicht beseitigen.

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