JudikaturJustizRS0107773

RS0107773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).

Entscheidungen
59