JudikaturJustiz1Ob641/95

1Ob641/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr.Kurt P*****, und 2) Dr.Heidi B*****, erstklagende Partei vertreten durch die zweitklagende Partei, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Ivan D. W*****, vertreten durch Dr.Clemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 757.943 S sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 21.September 1995, GZ 13 R 59/95 27, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8.Februar 1995, GZ 24 Cg 69/94 23, „das Verfahren aufgehoben“ und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 40.463,28 S (darin 6.743,88 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Eine Gesellschaft mbH (im folgenden Voreigentümerin) schloß mit dem beklagten Architekten am 26.Februar 1991 einen Architektenwerkvertrag, dessen Punkt 14. wie folgt lautet:

„... 14. Schiedsgerichte

Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundes Ingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern, gemäß § 16 Abs 5 und § 24 Abs 4 Ziff 10 Ingenieurkammergesetz, BGBl Nr 71/1969, in der Fassung der 69.Verordnung der Bundes Ingenieurkammer, Zahl 1540/83, in Kraft getreten am 1.August 1983, als ausdrücklich vereinbart.“

Die beiden Kläger begehren vom Beklagten zuletzt 757.943 S sA und brachten hiezu vor, die Voreigentümerin habe nach Kauf einer näher bezeichneten unverbauten Liegenschaft den Beklagten mit der Erstellung eines Vorentwurfs, eines Entwurfs und der Einreichung für einen Neubau auf dieser Liegenschaft beauftragt. Dem Beklagten sei die Absicht der Voreigentümerin zur Weiterveräußerung der Liegenschaft ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß die beauftragten Entwürfe Grundlage für eine Verwertungsanalyse der Voreigentümerin bilden sollten. Die Kläger hätten am 12.April 1991 nach Auflösung des von der früheren Liegenschaftseigentümerin mit der Voreigentümerin abgeschlossenen Kaufvertrags die Liegenschaft von der früheren Liegenschaftseigentümerin gekauft. Nachträglich habe sich herausgestellt, daß dem Beklagten ein Irrtum unterlaufen sei: Die von ihm vorgesehene Gebäudehöhe von 21 m und damit die Errichtung eines Neubaus mit sechs Stockwerken sei rechtlich nicht zu verwirklichen, die Bauhöhe sei auf 18,5 m und damit das Gebäude auf nur fünf Stockwerke beschränkt gewesen. Der Wert der Liegenschaft habe sich um rund ein Achtel verringert. Wären diese Umstände den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrags bekannt gewesen, so hätten sie nicht den tatsächlich entrichteten Kaufpreis bezahlt. Der Beklagte hafte nicht nur seinem Auftraggeber, sondern jedem Dritten, der vorhersehbar den Entwurf als Grundlage für den Kauf der Liegenschaft verwende. Darüber hinaus habe die Voreigentümerin den Klägern am 2.Mai 1991 sämtliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten abgetreten.

In seiner ihm ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung direkt aufgetragenen Klagebeantwortung erhob der Beklagte unter Hinweis auf Punkt 14. des mit der Voreigentümerin aufgeschlossenen Architektenwerkvertrags die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.

Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten, die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen, ab. Sowohl die Schiedsgerichtsvereinbarung (nach derAbsicht der Parteien iSd § 914 ABGB als Geschäftszweck) als auch das Ingenieurkammergesetz (nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers iSd § 6 ABGB) sprächen eindeutig für die Annahme, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung lediglich und ausschließlich zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien gelte.

Das Rekursgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück; der Revisionsrekurs sei wegen fehlender Rechtsprechung zur Bindung an eine Schiedsgerichtsvereinbarung bei einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten zulässig. In rechtlicher Hinsicht vertrat die zweite Instanz im wesentlichen die Auffassung, einerseits binde die Schiedsgerichtsvereinbarung auch die klagenden Forderungsübernehmer und damit Einzelrechtnachfolger, andererseits könnten sie auch im Fall eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu ihren Gunsten nicht bessergestellt werden als der ursprüngliche Auftraggeber. Daher seien sie an die Schiedsgerichtsvereinbarung gebunden.

Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist zulässig und - freilich nur im Ergebnis - berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die zweitklagende Rechtsanwältin im Rubrum ihres Rechtsmittels ausführt, auch sich selbst zu vertreten, beruft sie sich erkennbar auf § 28 Abs 1 ZPO, wonach Rechtsanwälte weder in der ersten noch in der höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfen.

Mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung wird die prorogable sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht (JBl 1995, 596 mwN und Anm von Rummel = RdW 1995, 468; RdW 1990, 379; JBl 1989, 594 uva; Fasching , Lehrbuch 2 Rz 2184; Rechberger in Rechberger , § 577 ZPO Rz 15). Der Beklagte erhob die Einrede rechtzeitig (§ 240 Abs 1, § 243 Abs 2 dritter Satz ZPO). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN steht der Wahrnehmung der Unzuständigkeit über Antrag nicht entgegen, weil Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten betreffen, nicht der genannten Gesetzesstelle unterliegen (JBl 1995, 596 mwN; RdW 1990, 379; SZ 58/60; Ballon, FS Fasching 58; Mayr in Rechberger , § 45 JN Rz 4).

Bei der vorzunehmenden, am Parteiwillen orientierten Auslegung (SZ 58/60) des zwischen der Vor- eigentümerin und dem Beklagten abgeschlossenen Architektenwerkvertrags ist Punkt 14. ungeachtet seiner Formulierung und seiner Bezugnahme auf die - im Verfahren niemals vorgelegte „Schiedsgerichtsordnung der Bundes Ingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern gemäß §16 Abs5 und § 24 Abs 4 Z 10 IngenieurkammerG ... idF der 69.Verordnung der Bundes Ingenieurkammer, Zl. 1540/83, in Kraft getreten am 1.August 1983“ inhaltlich als Schiedsgerichtsvereinbarung iSd § 577 ZPO zu beurteilten (vgl SZ 59/86). Gemeint war damit das bei der damaligen Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichtete Schiedsgericht, das die obgenannte Verfahrensordnung anzuwenden hatte. Der sonst zwingende Inhalt des Schiedsvertrags - genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls ( Fasching , Lehrbuch 2 Rz 2180) - liegt vor.

Das Ingenieurkammergesetz BGBl 1969/71 idzgF (im folgenden IKG 1969) enthält folgende Bestimmungen:

Organe

§ 7. Organe der Länderkammer sind: ...

11. Das Schiedsgericht (§ 16).

...

Schiedsgericht

§ 16 (1) Das Schiedsgericht der Länderkammer ist berufen, über Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis zwischen Kammermitgliedern und deren Auftraggebern zu entscheiden. Die Anrufung des Schiedsgerichtes setzt voraus, daß seine Zuständigkeit zwischen den Streitteilen schriftlich vereinbart wurde (§ 577 ZPO).

(2) Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jedem der beiden Streitteile zu bestellenden Schiedsrichter und einem von diesem zu wählenden Obmann. Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig (§ 581 ZPO) vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so hat der Kammervorstand den Schiedsrichter (Obmann) zu bestellen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung Anwendung. Außerdem gelten für die Bestimmung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Entlohnung der Schiedsrichter die §§ 40 bis 51 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

(4) Alle dem Schiedsgericht aus seiner Tätigkeit erwachsenen Kosten einschließlich der Entlohnung der Schiedsrichter sind den Streitteilen nach Maßgabe ihrer Prozeßkostenersatzpflicht aufzuerlegen.

(5) Nähere Bestimmungen über das schiedsgerichtliche Verfahren sowie über den Ersatz der Kosten sind von der Bundeskammer in einer Schiedsgerichtsordnung zu treffen. Die Schiedsgerichts- ordnung ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammer kundzumachen. Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

...

Kammertag

§ 24 ...

(4) Der Kammertag ist berufen zur: ...

10. Erlassung einer Schiedsgerichtsordnung (§ 16 Abs 5); ....

Das Schiedsgericht war auch dann ein Kammerorgan, wenn weder die Schiedsrichter noch der Obmann Mitglied der Kammer waren ( Pany/Schwarzer , Ziviltechnikerrecht Ingenieurgesetz, § 16 IKG Anm 1).

Die Parteien und die Vorinstanzen haben übersehen, daß das IKG 1969 zwar noch nicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung (1991), wohl aber schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung (mit Ausnahme seines hier nicht relevanten § 29) durch das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl 1994/157 (ZTKG), und zwar mit Ablauf des 31.Mai 1994 außer Kraft gesetzt war (§ 77 Abs 1 ZTKG). Unbeschadet des Abs 1 blieben bis zur Konstituierung der Organe nach dem ZTKG die nach dem IKG 1969 bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des IKG 1969 zukamen, vorerst weiter betraut (§ 77 Abs 2 ZTKG). Beide Gesetze sahen bzw sehen Organe der Bundeskammer und der Länderkammern vor. Während aber das IKG 1969 in der Aufzählung der Organe der Länderkammern auch das Schiedsgericht (§ 7 Z 11) und Bestimmungen über dieses selbst (§ 16, § 24 Abs 4 Z 10) enthielt, fehlen im ZTKG ein Schiedsgericht betreffende Regelungen. Die Gründe hiefür sind den Materialien zum ZTKG (RV 499 BlgNR 18.GP und AB 1493 BlgNR 18.GP) nicht zu entnehmen. Die (Übergangs)Bestimmung des § 77 Abs 2 ZTKG ist hier schon deshalb unanwendbar, weil das Schiedsgericht schon seinem Wesen nach nicht zur Interessenvertretung der Ziviltechniker berufen ist. Ab 1.Juni 1994 waren infolge der Gesetzesänderung bei den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern der Länder als berufliche Standesvertretungen die öffentlich rechtlichen Voraussetzungen für die Konstituierung eines Schiedsgerichts wie im Architektenwerkvertrag genannt nicht mehr gegeben. Mit Ablauf des 31.Mai 1994 - mit welchem das IKG 1969, das die Schiedsgerichte der Länderkammern institutionalisierte, außer Kraft trat wurde diesen Schiedsgerichten, von welchen eines von den (ursprünglichen) Vertragsteilen des Architektenwerkvertrags zur Entscheidung in Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis berufen war, damit die (dazu erforderliche) Rechtsgrundlage entzogen. Dieses als Organ der (jeweiligen) Länderkammer eingerichtete (§ 7 Z 11 IKG 1969), auf besonderer gesetzlicher Grundlage (§ 16 IKG 1969 fungierende und nach einer vom Kammertag der Bundes Ingenieurkammer erlassenen Schiedsgerichtsordnung (§ 16 Abs 5 und § 24 Abs 4 Z 10 IKG 1969) verfahrende - institutionelle (vgl SZ 59/85 und Fasching , Lehrbuch 2 Rz 2238 f) - Schiedsgericht hörte damit rechtlich zu bestehen auf. Daran könnte auch nichts ändern, daß die Parteien eines Schiedsvertrags (einer Schiedsklausel) gegebenenfalls das gemäß den §§ 577 ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertrags- gestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung idF der 69. Verordnung der Bundes Ingenieurkammer vom 24.Juni 1983, Zl. 1540/83, unterwerfen könnten: Das institutionelle Kammer Schiedsgericht mit den zwingend rechtlichen Besonderheiten § 16 IKG 1969 konnte dieses Schiedsgericht nicht sein.

Zur Frage, was bei Wegfall eines durch Gesetz eingerichteten Schiedsgerichts einer beruflichen Standes- vertretung in Ansehung eines bei diesem Schiedsgericht noch nicht anhängig gemachten Anspruchs zu geschehen habe, fehlt, soweit überblickbar, Rechtsprechung; auch die Lehre hat dazu noch nicht Stellung genommen.

Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus „anderen Gründen“ (vgl die Beispiele bei Fasching IV 739), etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (§ 595 Abs 1 Z 1 ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß § 583 ZPO in den dort und in § 591 ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird ( Rechberger aaO § 577 ZPO Rz 17; Fasching IV 738 und Lehrbuch 2 Rz 2187 f). § 583 ZPO ermöglicht bei Vorliegen bestimmter Tatbestände die Aufhebung des Schiedsvertrags durch das Gericht. Anders als nach deutscher Rechtslage (§ 1033 dZPO; vgl dazu Schütze/Tscherning/Wais , Handbuch des Schiedsverfahrens [1985] Rz 145), tritt nach österreichischer Rechtslage die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im allgemeinen nicht kraft Gesetzes ein, sondern kann bei diesen Tatbeständen nur Folge eines rechtsgestaltenden Ausspruchs des ordentlichen Gerichts sein. Ein Tatbestand des § 583 ZPO kann daher nicht in einem trotz der Schiedsvereinbarung beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren mit der Behauptung der dadurch hervorgerufenen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als Zulässigkeitsvorfrage oder -einrede geltend gemacht werden (SZ 21/66; Fasching IV 739, 766; Rechberger aaO § 583 ZPO Rz 3), selbst wenn er einen Antrag gemäß § 583 ZPO rechtfertigen würde. Ebenso ist es an sich unzulässig, eine Außerkraftsetzung des Schiedsvertrags gemäß § 583 ZPO in die Begründung einer Entscheidung über eine Unzuständigkeitseinrede vor dem ordentlichen Gericht aufzunehmen ( Fasching IV 767).

Nach § 583 Abs 2 Z 1 ZPO - die Anwendung anderer Vorschriften kommt hier nicht in Frage - hat das gemäß § 582 Abs 1 ZPO zuständige Gericht auf Antrag nach mündlicher Verhandlung den Schiedsvertrag mit Beschluß außer Kraft zu setzen, wenn bestimmte Personen im Schiedsvertrag zu Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge (erfolgreicher) Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen (Schiedsrichter)Vertrag zurücktritt. § 583 Abs 2 Z 1 ZPO betrifft ausschließlich die im Schiedsvertrag selbst von den Parteien individuell bestellten, also die sogenannten vertragsernannten und nicht die vor Beginn des Streits nominierten, sogenannten nachernannten Schieds- richter, bei denen das Gesetz davon ausgeht, daß für die Vertragspartner das Vorhandensein bestimmter Schiedsrichterpersönlichkeiten und die Einigung auf sie ausschlaggebend für den gesamten Schiedsvertrag war ( Fasching IV 767 und Lehrbuch 2 Rz 2205). § 583 ZPO zählt nur einige Fälle auf, in denen das Gericht in einem abgekürzten Verfahren Schiedsverträge außer Kraft setzen kann. Diese Bestimmung hat aber nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags immer nur durch gerichtlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen kann, regeln doch die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO bloß dessen Außerkraftsetzung in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen unberührt (SZ 18/151). So bewirken etwa schwerstwiegende Verstöße ipso facto die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags (siehe die Beispiele bei Fasching IV 767). Zu den anderen Erlöschensgründen zählt nach Auffassung des erkennenden Senats nun auch der hier zur Beurteilung anstehende Fall, daß nicht etwa bloß wie in § 583 ZPO vorgesehen vertragsernannte Schiedsrichter, sondern das in einem Gesetz über eine berufliche Standesvertretung als Organ vorgesehene Schiedsgericht durch eine Gesetzesänderung überhaupt wegfällt. In einem solchen Fall verbieten es schon die Grundsätze der Prozeßökonomie den Übergang der Zuständigkeit auf das ordentliche Gericht von einem in einem besonderen Verfahren zu erwirkenden rechtsgestaltenden Ausspruch abhängig zu machen, obwohl die Ermittlung des Erlöschensgrundes keinerlei Sachverhaltsklärung bedarf.

Daraus folgt also, daß die Schieds- vereinbarung, fällt das in einem Gesetz als Organ einer beruflichen Standesvertretung eingerichteten, von den Parteien zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis berufenen Schiedsgerichts infolge Änderung des Gesetzes weg, von selbst erlischt, ohne daß es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruchs bedürfte.

Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, zumal auch jeder Hinweis darauf fehlt, daß die Parteien ein anderes Schiedsgericht vereinbaren wollten.

Es kommt daher hier auch nicht mehr darauf an, daß der Schiedsvertrag nach herrschender Auffassung nicht nur die Parteien, sondern auch deren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger, einschließlich der Zessionare bindet (zuletzt 4 Ob 533/95 mwN = ecolex 1995, 712 mit Anm von Feyl = RdW 1995, 465; Rechberger in Rechberger , § 577 ZPO Rz 11; Fasching , Lehrbuch 2 , Rz 2182 ua) und in der soeben zitierten Entscheidung 4 Ob 533/95 unter Bezugnahme auf deutsche Lehre und Rechtsprechung entgegen der ausdrücklich abgelehnten Meinung Faschings (IV 730 und Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österr. und im internationalen Recht, 28) die Auffassung vertreten wurde, beim Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 881 ZPO) - ohne Stellungnahme zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten binde eine Schiedsvereinbarung der beiden Vertragspartner auch den begünstigten Dritten.

Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO; über die übrigen Verfahrenskosten ist derzeit noch nicht zu entscheiden.

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