RS0102374 – OGH Rechtssatz
RS0102374 – OGH Rechtssatz
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§ 583 Abs 2 Z 1 ZPO betrifft ausschließlich die im Schiedsvertrag selbst von den Parteien individuell bestellten, also die sogenannten vertragsernannten - und nicht die vor Beginn des Streits nominierten, sogenannten nachernannten - Schiedsrichter, bei denen das Gesetz davon ausgeht, daß für die Vertragspartner das Vorhandensein bestimmter Schiedsrichterpersönlichkeiten und die Einigung auf sie ausschlaggebend für den gesamten Schiedsvertrag war.