JudikaturJustizRS0102372

RS0102372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1996

Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus "anderen Gründen", etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (§ 595 Abs 1 Z 1 ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß § 583 ZPO in den dort und in § 591 ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird.