ZPO
Gliederung
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts
§ 591 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen.
§ 591 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 591 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
…§ 591. (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu…
Art. 7 Artikel VII
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu den §§ 577 bis 618 , RGBl. Nr. 113/1895) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimm…
Rückverweise