(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.
(2) Nimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.
Rückverweise
EGZPO · Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Art. 14
…muß sich nach dem Börsenstatut auf das Geschäft, das Gegenstand des Streites ist, erstrecken dürfen; 3. beide Teile müssen sich in einem dem § 583 Abs. 1 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung…
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
§ 2 Zuständigkeit bei außerbörslichen Warengeschäften
…Gegenstand des Streits ist, bezieht sich auf Waren, die nach dem Börsestatut Gegenstand des Börseverkehrs sind; 3. beide Streitparteien haben sich in einem § 583 Abs. 1 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichts unterworfen. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines…