JudikaturJustiz1Ob506/94

1Ob506/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann R*****, 2. Anton R*****, 3. Josef R*****, sämtliche vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, 4. Katharina M*****, vertreten durch Dr.Otmar Simma ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, 5. Verlassenschaft nach Frieda M*****, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, und 6. Martina M*****, vertreten durch Dr. Otmar Simma ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Vinzenz R*****, vertreten durch Dr. Gerold und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Abtretung einer Erbschaft infolge von Revisionen der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. September 1993, GZ 2 R 196/93 63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. April 1993, GZ 8 Cg 207/92d 54, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das ansonsten bestätigt wird, wird in seinem Punkt 1.) dahin abgeändert, daß anstelle des Betrags von DM 77.946,50 der Betrag von DM 72.216.50 tritt.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 27.036,36 (darin enthalten S 4.506,06 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Nachlaß des am 22.8.1981 verstorbenen Hermann R***** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Bezau vom 17.11.1981 dem Beklagten (Sohn des Hermann R*****) als gesetzlichem Erben eingeantwortet. Zum Zeitpunkt der Einantwortung waren folgende Vermögenswerte vorhanden:

Bargeld S 713, -

Guthaben bei der Raiffeisenkasse A*****

S 526.857,82

Bausparguthaben S 15.127,41

Sparbriefe S 42.815,

S 585.513,23

Fahrnisse (Kleider, Wäsche und Hausinventar)

S 72.950, -

an Liegenschaften die EZ 676 und 764 je KG

A***** in dem im Zuge des

Verlassenschaftsverfahrens

festgestellten Wert von S 500.000,

Summe der Aktiven S 1,158.463,23.

Die Todfallskosten betrugen S 15.129,87.

Am 10.4.1990 wurde beim Bezirksgericht Bezau ein von Hermann R***** handschriftlich errichtetes Testament vom 19.6.1956 aufgefunden, mit welchem die Kläger je zu einem Sechstel als Erben eingesetzt worden waren. Bis zur Verständigung von der Auffindung des Testaments wußte der Beklagte von dieser letztwilligen Verfügung nichts. Er bezahlte in der Meinung, rechtmäßiger Erbe zu sein, an den Zweitkläger als Verlassenschaftsgläubiger S 34.990, .

Für zwei auf den beiden Liegenschaften befindliche, von ihm vermietete Gebäude tätigte der Beklagte nach der Einantwortung Aufwendungen und Investitionen im Betrag von insgesamt DM 57.896,50. Für in seinem Auftrag durchgeführte Schätzungen hatte er 1982 DM 2.500, - und 1989 DM 3.500, - zu bezahlen. An Umwidmungskosten sind DM 1.000, - sowie an Vermessungskosten im Zusammenhang mit der Umwidmung DM 3.500, - aufgelaufen und vom Beklagten bezahlt worden. Er bezahlte auch die Hermann R***** im September 1981 noch überwiesene Rente von DM 1.230, - zurück. An Grundsteuern bezahlte er DM 320, , an Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt DM 1.080, . Weiters beglich er nach der Einantwortung des Nachlasses die Feuerversicherungsprämie im Betrage von jährlich DM 1.400, .

Die Kläger brachten vor, aufgrund der gültigen letztwilligen Verfügung des Hermann R***** je zu einem Sechstel Erben zu sein. Der Beklagte habe daher den Nachlaß Zug um Zug gegen Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen im Betrage von S 50.119,87 herauszugeben. Sie begehrten die Erlassung folgenden Urteils:

„Der Beklagte ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Zug um Zug gegen Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen von S 50.119,87 schuldig, den klagenden Parteien den Nachlaß nach dem am 22.8.1981 in A***** verstorbenen Hermann R*****..., laut Inventar vom 25.8.1981 und Verlassenschaftsprotokoll vom 11.11.1981

1. die Liegenschaften in EZ 676 Grundbuch A***** mit Grundstück Nr. ...... und die Liegenschaften in EZ 764 Grundbuch A***** mit Grundstück Nr. .....,

2. Bargeld, Sparguthaben und Wertpapiere im Betrag von S 585.513,23 samt 4 % Zinsen seit 22.8.1981,

3. Kleider, Wäsche und Hausinventar laut Inventarprotokoll vom 25.8.1981 im Schätzwert von S 72.950, -

zu je einem Sechstel Miteigentumsanteil abzutreten und zu übergeben.“

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestritt die Echtheit des nachträglich aufgefundenen Testaments. Für den Fall seiner Verpflichtung, den Nachlaß herauszugeben, wendete er gegenüber der Klagsforderung eine zumindest S 2,071.000, - betragende Pflichtteilsforderung compensando ein. Die vorhanden gewesenen Bankguthaben seien bereits realisiert worden, die übernommenen Fahrnisse seien nicht mehr vorhanden. Diesbezüglich sei das auf Abtretung und Übergabe gerichtete Klagebegehren verfehlt. Im übrigen habe der Beklagte auf die ihm eingeantworteten Liegenschaften einen notwendigen und nützlichen Aufwand von zumindest DM 100.000, - getätigt. Auch diesen Aufwand machte er gegenüber der Klagsforderung compensando geltend, wobei er auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verwies.

In Anbetracht des Vorbringens des Beklagten über die Verwertung der Fahrnisse und die Realisierung der Sparguthaben erhoben die Kläger zu Punkt 2. und 3. des Klagebegehrens ein Eventualbegehren, gerichtet auf Zahlung von S 585.513,23 und S 72.950, - samt 4 % Zinsen seit 7. April 1990 (AS 202). Allfällige Pflichtteilsansprüche des Beklagten begründeten kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnungsmöglichkeit. Der geltend gemachte Investitionsaufwand sei mit den vom Beklagten gezogenen Früchten zu verrechnen, weshalb der Beklagte daraus keine Rechte ableiten könne.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, Zug um Zug gegen Bezahlung von S 50.119,87 den Klägern den Nachlaß nach Hermann R***** laut Einantwortungsurkunde vom 17.11.1981, nämlich die oben genannten Liegenschaften, das Bargeld, die Sparguthaben und Wertpapiere im Betrag von S 585.513,23 samt 4 % Zinsen seit 22.8.1991, die Kleider, Wäsche und das Hausinventar laut Inventarprotokoll vom 25.8.1981 zu je einem Sechstel Miteigentumsanteil abzutreten und zu übergeben; die dieser Klagsforderung gegenüber compensando eingewendete Gegenforderung wies es ab.

Es führte aus, der Beklagte sei zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet, weil er nicht Erbe sei. Er habe zwar zur Objekterhaltung und Bewohnbarkeit der auf den geerbten Liegenschaften befindlichen Gebäude zweckmäßige Investitionen und Aufwendungen getätigt, diese aber teils aus Einnahmen durch die Vermietung der geerbten Liegenschaften, teils aus dem Erlös der vorhandenen Wertpapiere und Sparguthaben, die vom Nachlaß umfaßt waren, finanziert. Er habe daher die Aufwendungen nicht aus seinem eigenen Vermögen oder seinem eigenen Einkommen bestritten. Sämtliche Aufwendungen hätten aus den vom Beklagten gezogenen Früchten bezahlt werden können. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe ihm daher nur hinsichtlich der von den Klägern ohnehin zugestandenen Beträge von S 15.129,47 und S 34.990, - zu. Die Pflichtteilsansprüche des Beklagten würden kein Zurückbehaltungsrecht begründen. Eine Aufrechnung sei nicht möglich, weil ein Pflichtteilsanspruch als reiner Zahlungsanspruch im Verhältnis zur Klagsforderung als nicht gleichartig zu qualifizieren sei.

Der Beklagte bekämpfte dieses Urteil mit Berufung insoweit, als die von ihm compensando eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und er daher verpflichtet wurde, Bargeld, Sparguthaben und Wertpapiere im Betrag von S 585.513,23 s.A. „abzutreten und zu übergeben“, sowie daß die Zug um Zug Zahlungsverpflichtung der Kläger nicht mit weiteren DM 85.026,50 festgesetzt wurde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung wie folgt ab:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen Zug um Zug gegen Bezahlung von S 50.119,87 und DM 77.946,50 den Nachlaß nach dem am 22.8.1981 in A***** verstorbenen Hermann R***** laut Einantwortungsurkunde vom 17.11.1981, A 133/81 5 des Bezirksgerichtes Bezau, zu je einem Sechstel Miteigentumsanteil abzutreten und somit

a) die Liegenschaften in EZ 676 Grundbuch A***** mit Grundstück Nr. 179, 181 und 624 und die Liegenschaften in EZ 764 Grundbuch A***** mit Grundstück Nr. 42, 43, 62, 901, 915, 974, 979, 1306 und 119,

b) Kleider, Wäsche und Hausinventar laut Inventarprotokoll vom 25.8.1981, A 133/81 2, des Bezirksgerichtes Bezau,

zu übergeben.

2. Auch der eingeklagte Anspruch der Kläger zu je einem Sechstel auf Zahlung eines ebenfalls zum Nachlaß gehörenden Betrags von S 585.513,23 besteht zu Recht.

3. Die eingewendete Gegenforderung besteht zumindest in dieser Höhe zu Recht.

4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Klägern Bargeld, Sparguthaben und Wertpapiere im Betrag von S 585.513,23 samt 4 % Zinsen seit 22.8.1991 (Hauptbegehren) oder den Betrag von S 585.513,23 samt 4 % Zinsen seit 7.4.1990 (Eventualbegehren) zu bezahlen, wird abgewiesen.

5. ....“

Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.

Es führte aus, es sei lediglich dem Eventualbegehren der Kläger Folge zu geben, weil der Beklagte gutgläubig die Sparguthaben und Wertpapiere aufgelöst und seinem eigenen Vermögen zugeführt habe. Die vom Beklagten eingewendete Pflichtteilsforderung könne compensando gegenüber dem auf Bezahlung eines Geldbetrags gerichteten Eventualbegehren eingewendet werden. Der Pflichtteilsanspruch des Beklagten sei wirksam entstanden, klagbar und fällig. Zumal die Gegenforderung zumindest in der Höhe des eventualiter geltend gemachten Zahlungsbegehrens zu Recht bestehe, sei das diesbezügliche klägerische Begehren abzuweisen. Als redlicher Erbschaftsbesitzer habe der Beklagte Anspruch auf Ersatz seiner aus eigenen Mitteln getätigten Aufwendungen. Die Investitionen in die Erhaltung der beiden vom Nachlaß umfaßten Häuser, die Bezahlung der Grundsteuer, der Feuerversicherungsprämie und der Umwidmungskosten sowie der in diesem Zusammenhang ausgelegten Vermessungskosten seien als notwendige bzw. nützliche Aufwendungen im Sinne des § 331 ABGB anzusehen. Zur Bezahlung der nach dem Tod des Erblassers noch ausbezahlten Monatsrente von DM 1.230, - seien die Erben von vornherein verpflichtet. Die Schätzungskosten sowie die Sozialversicherungsbeiträge, die der Beklagte compensando einwendete, seien nicht als Aufwand im Sinne der §§ 824, 331 f ABGB anzusehen. Er habe daher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Betrage von DM 77.946,50. In diesem Umfang stünde ihm ein weiteres Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Revision der Kläger ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Abtretung des Erbschaftsbesitzes wird vom widerstrebenden Erbschaftsbesitzer durch Erbschaftsklage im ordentlichen Rechtsweg gefordert. Mit der Erbschaftsklage will der wahre Erbe die Abtretung des Nachlasses, d.h. die Rechtsstellung eines Universalsukzessors des Erblassers erreichen, wodurch er dann mittelbar Subjekt aller Einzelrechtsverhältnisse der Verlassenschaft wird. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage ( Ehrenzweig Kralik , Erbrecht 3 , 330; Gschnitzer Faistenberger , Erbrecht 2 , 111 f; NZ 1984, 107; EvBl. 1956/268). Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Der Kläger braucht die herauszugebenden Sachen nicht einzeln zu bezeichnen, es besteht aber kein Hindernis, daß der Kläger das Herausgabebegehren auf bestimmte Sachen einschränkt. Dann hat der Beklagte aber das Recht, die Belastung der abverlangten Gegenstände mit Nachlaßpassiven einredeweise geltend zu machen ( Welser in Rummel , ABGB 2 , Rz 7 zu §§ 823, 824; JBl. 1956, 99).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht nur generell die Abtretung des Erbschaftsbesitzes und damit die Herausgabe des ganzen Nachlasses gefordert, sondern konkret angeführt, welche in den Nachlaß fallende Vermögenswerte seitens des Beklagten abzutreten seien. Unter anderem haben sie die Ausfolgung von Bargeld, Sparguthaben und Wertpapieren im Betrag von S 585.513,23 samt 4 % Zinsen seit 22.8.1981 begehrt. Als der Beklagte vorbrachte, er habe sämtliche Bankguthaben realisiert und die Fahrnisse verwertet (AS 201), fügten die Kläger ein Eventualbegehren an, das auf Bezahlung der Beträge von S 585.513,23 und S 72.950, - samt 4 % Zinsen seit 7.4.1990 (AS 202) gerichtet ist. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Wertpapiere bzw. Sparguthaben tatsächlich vom Beklagten realisiert wurden (AS 259, 261, 321). Dies bedeutet, daß eine Ausfolgung der Wertpapiere jedenfalls nicht mehr möglich ist; das Bargeld und der Erlös aus den Sparguthaben wurden wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat mit dem Bargeld des Beklagten vermengt (AS 321). Die Vorinstanzen waren daher verpflichtet, über das von den Klägern gestellte Eventualbegehren, das ein reines Zahlungsbegehren darstellt, zu entscheiden. Auch der Pflichtteilsanspruch des Beklagten, der im Zuge des Berufungsverfahrens der Höhe nach mit zumindest S 585.513,23 außer Streit gestellt wurde (AS 307), ist ein Geldanspruch ( Welser in Rummel , ABGB 2 , Rz 6 zu §§ 762 bis 764). Geldforderungen sind nach § 1438 ABGB kompensabel. Ein Rechtssatz, daß gegen eine Geldforderung, die an die Stelle eines Herausgabeanspruchs tritt, nicht aufgerechnet werden dürfte, findet sich in keinem Gesetz (SZ 24/274). Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgründen zu beurteilen. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall mit einer ihm zustehenden Geldforderung (Pflichtteilsanspruch) gegen das Geldforderungsbegehren der Kläger aufgerechnet; ein Kompensationsverbot im Sinne des § 1440 ABGB steht dieser Aufrechnung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat daher völlig zu Recht auf die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten Bedacht genommen und zufolge Außerstreitstellung der Höhe dieser Gegenforderung das Klagebegehren in diesem Umfang abgewiesen (Punkte 2 bis 4 der Entscheidung des Berufungsgerichtes; vgl. SZ 54/169; SZ 54/153; 6 Ob 564/80; 3 Ob 570/85). Daß der Pflichtteilsanspruch des Beklagten nicht fällig wäre, wiewohl solche Ansprüche ab Kundmachung des letzten Willens fällig sind ( Welser in Rummel , ABGB 2 , Rz 16 zu §§ 762 bis 764 mwN), wurde zwar in erster Instanz behauptet, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr weiter verfolgt.

Zur Verpflichtung der Kläger, Zug um Zug gegen Abtretung der Erbschaft DM 77.946,50 an den Beklagten zu bezahlen, ist auszuführen: Unstrittig ist, daß der Beklagte als redlicher Erbschaftsbesitzer anzusehen ist, dem alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen verbleiben. Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer hat für die ihm gebührenden Früchte und Nutzungen auch keinen Bereicherungsausgleich zu leisten ( Welser aaO, Rz 17 zu §§ 823, 824; Spielbüchler in Rummel , ABGB 2 , Rz 1 zu § 330; Weiß in Klang III 2 1075; Ehrenzweig Kralik , aaO, 337 uva; SZ 64/47, SZ 61/162; SZ 60/6; 6 Ob 682/76; 1 Ob 249/68). Die vom Beklagten erzielten Einnahmen aus der Vermietung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften (mehr als 1 Mio S, AS 261) sind daher jedenfalls ins Eigentum des Beklagten übergegangen. Strittig ist dagegen, ob der Beklagte die für den Nachlaß geleisteten Aufwendungen aus den von ihm gezogenen Früchten und Nutzungen (Mietzinseinnahmen) zu decken hat oder ob ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen gegen den Nachlaß und damit gegen die Erben zusteht.

Der mit der Erbschaftsklage belangte Erbschaftsbesitzer hat einen Anspruch auf die von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen. Insbesondere besteht der Anspruch auf Ersatz der für das Begräbnis des Erblassers gemachten Auslagen sowie auf Ersatz der durch den Erbschaftsbesitzer vom Nachlaß entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben. Darüber hinaus kann der Erbschaftsbesitzer gemäß § 824 ABGB nach den Grundsätzen, die für den redlichen Besitzer gelten, die Vergütung seiner Aufwendungen auf den Nachlaß zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger verlangen. Der Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (SZ 44/158; Weiß in Klang , aaO, 1076; Ehrenzweig Kralik , aaO, 337; vgl. Gschnitzer Faistenberger , aaO, 113). Voraussetzung des Anspruchs ist, daß der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlaßvermögens) gemacht hat; Aufwendungen des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers zum Zweck der Fruchtziehung kommen daher als ersatzfähige Aufwendungen nicht in Betracht ( Weiß in Klang , aaO, 1076). Nun mögen die Aufwendungen des Beklagten durchaus auch für die Fruchtziehung (Mieteinnahmen) bedeutsam gewesen sein, doch war dies lediglich ein Nebeneffekt der werterhaltenden bzw. werterhöhenden Aufwendungen (Investitionen) auf die beiden zum Nachlaß gehörigen Häuser. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, daß diese Aufwendungen und Investitionen der Objekterhaltung , also der Werterhaltung, dienten (AS 259 bzw. 324). Solche werterhaltenden Aufwendungen sind, wenn sie nicht mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurden, dem redlichen Erbschaftsbesitzer zu ersetzen ( Spielbüchler aaO, Rz 1 zu § 331; EFSlg. 63.034). Die Höhe des Aufwandersatzes ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB (EFSlg. 63.035). Die Beurteilung der Notwendigkeit und Nützlichkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen vorzunehmen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäftes darstellten (SZ 61/162). Daß die Bezahlung der Grundsteuer und der Feuerversicherungsprämien notwendig und nützlich war, bedarf keiner weiteren Erörterung. Anders verhält es sich mit den vom Beklagten geltend gemachten Umwidmungs und Vermessungskosten im Gesamtbetrag von DM 4.500, . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (AS 325) ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß die Umwidmung werterhöhend (oder zumindest werterhaltend) gewesen sei. Die Nützlichkeit und Notwendigkeit dieser Kosten ist vielmehr vom Beklagten zu behaupten und zu beweisen. Zum Beweis der entsprechenden Behauptung hat der Beklagte lediglich die Parteienvernehmung angeboten, weitere Beweise hat er sich „vorbehalten“ (AS 132). Aus der Aussage des Beklagten ergibt sich für die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Umwidmungs und Vermessungskosten nichts (AS 203 ff), ebenso nicht aus der von ihm vorgelegten Liste Blg./1 (AS 136). Dem Beklagten ist sohin der ihm obliegende Beweis dieser Kosten im Betrag von DM 4.500, - nicht gelungen. Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung dieses Teilbetrags steht ihm daher nicht zu. Dies gilt auch für den von ihm geltend gemachten Betrag von DM 1.230, - (aus dem Titel eines noch an den Erblasser ausbezahlten Rentenbetrags und der daraufhin erfolgten Rückzahlung durch den Beklagten). Das Begehren des Beklagten könnte zwar aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1042 ABGB) berechtigt sein, das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht steht aber deshalb nicht zu, weil diese Rückzahlung tatsächlich keinen „Aufwand auf den Nachlaß“ darstellt.

Ungeachtet der Mieteinnahmen steht dem Beklagten als redlichem Erbschaftsbesitzer der Ersatz der von ihm getätigten und vom Berufungsgericht für berechtigt erkannten Aufwendungen zu. Die aus der Sache entspringenden Früchte und eingegangenen Nutzungen sind nämlich bei der Berechnung des Ersatzes von Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Ersatzes für notwendigen oder nützlichen Aufwand ist ein Abzug von abgesonderten Früchten oder ihres Wertes nicht vorzunehmen (EvBl. 1951/198; Ehrenzweig Kralik , aaO 337). Zu den eigenen Mitteln, also zum eigenen Vermögen des Erbschaftsbesitzers, gehören nämlich auch die ihm zugekommenen Früchte und Nutzungen. Die vom Beklagten auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen wurden nicht mit Mitteln der Erbschaft gemacht, was sich schon daraus ergibt, daß den Klägern alle in den Nachlaß fallenden Vermögenswerte erhalten bleiben und vom Berufungsgericht zugesprochen wurden; eine Verringerung der Substanz des Nachlasses ist durch die vom Beklagten vorgenommenen Aufwendungen nicht erfolgt. Die Kläger erhalten nämlich die in den Nachlaß fallenden Liegenschaften, die Kleider, Wäsche und das Hausinventar laut Inventarprotokoll vom 25.8.1981 sowie den Wert der in den Nachlaß fallenden Sparguthaben, Wertpapiere und des beim Ableben des Erblassers vorhanden gewesenen (geringfügigen) Bargeldbetrags. Daß der Geldanspruch der Kläger im Betrag von S 585.513,23 aufgrund der eingewendeten Pflichtteilsforderung des Beklagten nicht zur Auszahlung gelangt, ist bloß Ergebnis der Aufrechnung, bedeutet aber nicht, daß das in den Nachlaß fallende Bargeld, die Sparguthaben und Wertpapiere nicht zum Erbschaft gehörten. Den Klägern kommt also der gesamte Nachlaß ungeschmälert zu, sie müssen sich lediglich die vom Beklagten als gutgläubigem Erbschaftsbesitzer getätigten Aufwendungen abziehen lassen, ohne daß sie darauf Anspruch erheben könnten, praktisch an der vom Beklagten zulässigerweise vorgenommenen Fruchtnießung zu partizipieren.

Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, daß die vom Beklagten durch Investitionen vorgenommene Werterhöhung oder zumindest Werterhaltung nicht mehr vorhanden wäre. Ausführungen der Vorinstanzen, daß die Werterhöhung (wobei eine Werterhaltung genügen würde) bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch vorhanden war, erübrigten sich sohin. Ebenso haben die Kläger nie vorgebracht, daß der Beklagte als redlicher Besitzer zur Leistung eines angemessenen Benützungsentgelts verpflichtet gewesen wäre (siehe MietSlg. 6.215). Beim diesbezüglichen Vorbringen handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.

Den Revisionen ist großteils der Erfolg zu versagen; nur soweit das Berufungsgericht die Umwidmungs und Vermessungskosten von insgesamt DM 4.500, - und die Zurückzahlung eines Rentenbetrags von DM 1.230, - in die Zug um Zug Verpflichtung der Kläger aufgenommen hat, ist ihnen Berechtigung zuzubilligen und das berufungsgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2, 50 ZPO und § 6 RATG.

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