JudikaturJustizRS0010213

RS0010213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1994

Der redliche Besitzer hat für die abgetrennten Früchte dem Eigentümer der Muttersache keinerlei Ersatz zu leisten. Insbesonders ist auch ein Anspruch nach § 1041 ABGB hinsichtlich des Wertes dieser Früchte ausgeschlossen (6 Ob 135/58, 7 Ob 279/64).

Entscheidungen
4