JudikaturJustizRS0017985

RS0017985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2013

Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlassvermögens) gemacht hat; Aufwendungen des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers zum Zweck der Fruchtziehung kommen als ersatzfähige Aufwendungen nicht in Betracht.

Entscheidungen
2