§ 1440
§ 1440 — ABGB
§ 1440 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu den eigenmächtig oder listig entzogenen Sachen siehe unechten Besitz, §§ 345, 346 und 1464; zum Zurückbehaltungsrecht siehe § 471.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12019186
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.