JudikaturJustizRS0017961

RS0017961 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2013

Der redliche Erbschaftsbesitzer hat Anspruch auf alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Diese bleiben bei der Berechnung des Ersatzes der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft aus eigenen Mitteln gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.

Entscheidungen
8