§ 471 Von dem Retentions-Rechte.
§ 471 Von dem Retentions-Rechte. — ABGB
§ 471 Von dem Retentions-Rechte. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts siehe § 1440.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018199
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, daß er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.
(2) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.