JudikaturJustiz1Ob108/14k

1Ob108/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. R***** W*****, 2. M***** W*****, 3. Ing. T***** G*****, 4. Mag. (FH) B***** W*****, 5. A***** O*****, alle vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, 6. B***** R***** und 7. DI (FH) M***** S*****, beide vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen die Antragsgegner 1. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in Graz, 2. M ***** GmbH, *****, 3. M***** H*****, 4. M***** H*****, beide vertreten durch Mag. Christof Korp, Rechtsanwalt in Graz, 5. F***** B*****, vertreten durch die Reif Partner Rechtsanwälte OG in Graz, 6. M***** G*****, 7. G***** G*****, 8. V***** M***** und 9. DI G***** M*****, Sechst bis Neuntantragsgegner vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Erst bis Fünftantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. Februar 2014, GZ 5 R 185/13g 49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz West vom 25. Juli 2013, GZ 201 Nc 3/12z 40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind zu 19/24 Anteilen, die Antragsgegner zu 5/24 Anteilen Miteigentümer eines Weggrundstücks. Angestrebt wird wenn auch in Gestalt eines Feststellungsbegehrens eine gerichtliche Benützungsregelung, mit der die Antragsgegner gegen ein angemessenes Entgelt von der Nutzung des Wegs ausgeschlossen werden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Die Antragsteller bekämpfen diese Entscheidung mit einem als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorgehen widerspricht dem Gesetz.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 im Fall eines vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstands (s dazu nur RIS Justiz RS0109789) jedenfalls unzulässig, wenn dieser an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (RIS Justiz RS0125732) nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.

Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist das Verfahren über eine gerichtliche Benützungsregelung ein solches über einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (so schon RIS Justiz RS0007110 [T14]). Ansprüche auf Benützungsregelung haben ihre Rechtsgrundlage allein im gemeinschaftlichen Eigentum, beruhen somit auf einem rein vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis. Die offenbar gegenteilige Rechtsansicht im Revisionsrekurs bleibt gänzlich unbegründet.

Erhebt eine Partei ein außerordentliches Rechtsmittel, obwohl ihr verfahrensrechtlich an sich nur die (mit einem ordentlichen Rechtsmittel verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht offensteht, ist die als solche unzulässige Eingabe nicht ohne weiteres zurückzuweisen (vgl nur RIS Justiz RS0109623; RS0109503; RS0109501). Ein Verbesserungsverfahren hat auch dann stattzufinden, wenn die betreffende Partei zwar bewusst, aber aufgrund eines Rechtsirrtums, den verfehlten Rechtsbehelf gewählt hat. Das Erstgericht wird die Rechtsmittelwerber daher gegebenenfalls aufzufordern haben, innerhalb einer zu setzenden Verbesserungsfrist klarzustellen, ob ihre Eingabe als Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG behandelt (und dem Rekursgericht zur Entscheidung vorgelegt) werden soll (RIS Justiz RS0109505, RS0109620, RS0109501).

Rechtssätze
8
  • RS0109501OGH Rechtssatz

    27. Juni 2023·3 Entscheidungen

    Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.