§ 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof
§ 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof — AußStrG
§ 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046697
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat es die Akten vorzulegen.
(2) Einen ordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; dieses hat die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern.
(3) Eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
(4) Einen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Entscheidungen 600
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Rechtssätze 4
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