JudikaturJustizRS0007110

RS0007110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte.

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