JudikaturJustiz14Os76/08w

14Os76/08w – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. August 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas G***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 21. März 2008, GZ 35 Hv 5/08x 35 sowie über dessen (implizierte) Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO unter einem gefassten Beschluss nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur Dr. Sperker des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Mesecke sowie der Bewährungshelferin Doris Stanzl

I. zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen B) und C) und demgemäß im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) sowie der Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Aufgrund des unberührt gebliebenen Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A) wird der Angeklagte nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Hingegen wird der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 3. Oktober 2007 in Amstetten Brigitta R*****

B) vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr drei Schläge auf den Kopf und mehrere gegen ihren Körper versetzte, wodurch sie eine Prellung des Kopfes und eine oberflächliche Hautabschürfung des linken Schulterblatts erlitt; sowie

C) durch die zu B) geschilderte Handlung, sohin mit Gewalt, und weiters durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung von Hilferufen zu nötigen versucht, indem er sagte: „Sei still, hör auf, ich stech dich ab",

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung und der Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den

Beschluss

gefasst:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. September 2006, GZ 9 Hv 85/06t 33, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß Abs 6 leg cit auf fünf Jahre verlängert.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas G***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Demnach hat er am 3. Oktober 2007 in Amstetten

A) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, und zwar der Trafikantin Brigitta R***** den gesamten in der Kasse vorhandenen Geldbetrag, indem er mit einem Kopftuch, einer Schirmkappe, einer dunklen Sonnenbrille, mit Einweghandschuhen und über das Kinn gezogenem Halstuch bekleidet die Trafik betrat und Brigitte R***** mit vorgehaltener Waffenattrappe „Beretta" und den Worten: „Gib mir sofort dein ganzes Geld" aufforderte, Bargeld herauszugeben, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich die Trafikantin gegen ihn zur Wehr setzte;

B) Brigitta R***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mehrere Schläge auf den Kopf versetzte, wodurch sie eine Prellung des Kopfes erlitt;

C) Brigitta R***** durch die zu B) geschilderte Handlung, sohin mit Gewalt, und ferner durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er Brigitta R***** gegenüber äußerte: „Sei still, hör auf, ich stech dich ab", zur Unterlassung von weiteren Hilferufen zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen die Schuldsprüche B) und C) richtet sich eine auf die Gründe der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der aus dem letztgenannten Grund Berechtigung zukommt:

Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen (vgl RIS Justiz RS0093085). Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung bzw Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt (vgl Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 bis 31 Rz 67; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 93; Eder Rieder in WK2 § 142 [2006] Rz 69; Schwaighofer in WK2 § 105 [2006] Rz 96; RIS Justiz RS0113271, RS0093085 und RS0093485).

Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist ( Burgstaller , JBl 1978, 459 f). Weil dieser solcherart nicht ins Gewicht fällt, ist die Auslegung gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber diese typische Verbindung bei Aufstellung der Strafdrohung für das Hauptdelikt bereits berücksichtigt hat ( Jescheck/Weigend 737). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat durch die formelle Vollendung der Haupttat keine starre Grenze.

Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet (für die Einbeziehung eng verwandter Rechtsgüter Burgstaller , JBl 1978, 462, L/St § 28 Rz 51, ÖJZ LSK 1981/100) und keinen über die Haupttat hinausreichenden (bei Jescheck/Weigend 736: quantitativen) Schaden bewirkt (SSt 60/39; vgl auch Stree in Schönke/Schröder Vorbem §§ 52 ff Rz 114, Vogler in LK vor § 52 Rz 140 f).

Konsumtion scheidet aus, wenn sich die Taten gegen verschiedene Personen richten, weil in solchen Fällen der Schaden über die Haupttat hinausreicht (SSt 45/12, ÖJZ LSK 1981/100; aM Pallin WK Voraufl Vorbem zu § 29 Rz 18).

Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebenen Raub wird idS durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (§§ 15, 142 Abs 1 StGB; vgl 12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401 [ Burgstaller ]) einerseits und Nötigung 105 Abs 1 StGB) sowie Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, maW vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen.

Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.

Bei der durch die mittels förmlichen Freispruchs vorzunehmenden ( Lendl , WK StPO § 259 Rz 9) Aufhebung der Schuldsprüche zu B) und C) erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den Umstand, dass das Tatopfer Verletzungen davontrug, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und, dass die Tat beim Versuch blieb.

Die in der Berufung angesprochene Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten kommt ihm nicht als mildernd zustatten, weil er die Beute - ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein - für den Ankauf eines Gebrauchtwagens verwenden wollte (S 43/I).

Gleiches gilt für die vorgebliche Entschuldigung gegenüber der Geschädigten, hatte die Rückkehr zum Tatort doch nur den Zweck, dort zurückgelassene Gegenstände zwecks Vermeidung seiner Identifizierung an sich zu bringen.

Somit war über den Angeklagten unter Berücksichtigung der Teilkassation des Schuldspruchs bei einem bis zu 10 Jahre reichenden Rahmen eine dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters Rechnung tragende Strafe von zweieinhalb Jahren zu verhängen, wobei auch Rücksichten der Generalprävention in den Blick zu nehmen waren.

Die massive einschlägige Delinquenz innerhalb offener Probezeit gebietet deren (auch schon vom Erstgericht ausgesprochene) Verlängerung auf fünf Jahre.

Mit seiner Berufung und (implizierten) Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
9