JudikaturJustizRS0118182

RS0118182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2020

Waren beide Taten gegen das selbe Rechtsgut gerichtet und hat die nachfolgende keinen über die Haupttat hinausgehenden Schaden bewirkt, so wird sie von der vorausgegangenen unter dem Scheinkonkurrenztyp einer straflosen Nachtat verdrängt.

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6