JudikaturJustizRS0093485

RS0093485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dienen, werden durch die strafbare Vorhandlung konsumiert, weshalb im Zug der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder aber der Sachbemächtigung nachfolgende Gewalttaten und gefährliche Drohungen gegen das Raubopfer dem Täter in der Regel nicht gesondert (etwa nach § 105 StGB) zugerechnet werden können.

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