JudikaturJustizRS0091453

RS0091453 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2019

Eine Begleittat ist (im Gegensatz zur Deckungshandlung) nur dann straflos, wenn sie für die Haupttat typisch ist (weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend) und zu dieser einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist (dies ist im Verhältnis § 223 StGB zu § 302 StGB nicht der Fall).

Entscheidungen
22