§ 202 Geschlechtliche Nötigung
§ 202 Geschlechtliche Nötigung — StGB
§ 202 Geschlechtliche Nötigung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
Inkrafttretungsdatum
01. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152323
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Entscheidungen 574
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Rechtssätze 77
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