JudikaturJustizRS0124025

RS0124025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2008

Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebener Raub wird durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (§§ 15, 142 Abs 1 StGB) einerseits und Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) sowie Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, mit anderen Worten vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen.